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Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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| Inhaltsverzeichnis |
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| § 1 |
Zweck des
Gesetzes |
| § 2 |
Allgemeine
Pflichten |
| § 3 |
Gefährliche
Hunde |
| § 4 |
Erlaubnis |
| § 5 |
Pflichten |
| § 6 |
Sachkunde |
| § 7 |
Zuverlässigkeit |
| § 8 |
Anzeige- und
Mitteilungspflichten |
| § 9 |
Zucht-,
Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung |
| § 10 |
Hunde
bestimmter Rassen |
| § 11 |
Große Hunde |
| § 12 |
Anordnungsbefugnisse |
| § 13 |
Zuständige
Behörden |
| § 14 |
Anerkennung von
Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder |
| § 15 |
Geltung des
Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften |
| § 16 |
Ordnungsbehördliche Verordnungen |
| § 17 |
Ausnahmen vom
Anwendungsbereich |
| § 18 |
Einschränkung
von Grundrechten |
| § 19 |
Strafvorschrift |
| § 20 |
Ordnungswidrigkeiten |
| § 21 |
Übergangsvorschriften |
| § 22 |
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
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| § 1 |
| Zweck
des Gesetzes |
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| Zweck dieses
Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang
des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren. |
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| § 2 |
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Allgemeine Pflichten |
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| (1) Hunde sind
so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen
keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht. |
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| (2) Hunde sind
an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen |
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1. |
in
Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen
innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr, |
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2. |
in der
Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig
begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich
Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener
Hundeauslaufbereiche, |
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3. |
bei öffentlichen
Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, |
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4. |
in öffentlichen
Gebäuden, Schulen und Kindergärten. |
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| (3) Es ist
verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu
züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen
eines zugelassenen Bewachungsgewerbes. |
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| § 3 |
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Gefährliche Hunde |
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| (1) Gefährliche
Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit
nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall
festgestellt worden ist. |
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| (2) Gefährliche
Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier
und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit
anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der
Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt.
In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen,
dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt. |
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| (3) Im
Einzelfall gefährliche Hunde sind |
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1. |
Hunde, die
entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind, |
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2. |
Hunde, mit denen
eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder
auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist, |
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3. |
Hunde, die einen
Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung
anlässlich einer strafbaren Handlung geschah, |
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4. |
Hunde, die einen
Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, |
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5. |
Hunde, die einen
anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen
worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, |
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6. |
Hunde, die
gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder
andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. |
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| Die
Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die
zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen
Tierarzt. |
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| § 4 |
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Erlaubnis |
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| Wer einen
gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis
der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
die den Antrag stellende Person |
| 1. |
das achtzehnte
Lebensjahr vollendet hat, |
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2. |
die
erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt, |
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3. |
in der Lage ist,
den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen (§ 5 Abs. 4
Satz 1), |
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4. |
sicherstellt,
dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden
Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung
ermöglichen, |
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5. |
den Abschluss
einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und |
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|
6. |
die
fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer
elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) nachweist. |
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| (2) Die
Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3
Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn
ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein
öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein
besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung
des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten
Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist. |
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| (3) Soweit es
zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich
ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der
zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu
dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten
wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die
erforderlichen Feststellungen zu dulden. |
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| (4) Die
Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. |
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| (5) Die
Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels
des Haltungsortes ist die für den neuen Haltungsort zuständige
Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu
Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt. |
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| (6) Beim Führen
von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat
die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit
sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf
Verlangen auszuhändigen. |
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| § 5 |
|
Pflichten |
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| (1) Innerhalb
eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu
halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des
Halters nicht verlassen können. |
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| (2) Außerhalb
eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen,
Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind
gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren
geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders
ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein
das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung
gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für
Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. |
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| (3) Die
zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3
Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach
Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der
Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und §
2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der
Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine
Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des
Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4,
5 und 6 gelten entsprechend. |
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| (4) Die
Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen
Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen. Eine andere
Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen
gefährlichen Hund nur führen, wenn sie die Voraussetzungen nach
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr
vollendet hat und in der Lage ist, den gefährlichen Hund sicher
zu halten und zu führen. Die Halterin, der Halter oder eine
Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des
befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die
Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige
Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist
unzulässig. |
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| (5) Die
Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist
verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch
den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen
Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von
fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von
zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden
abzuschließen und aufrechtzuerhalten. |
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| (6) Die Abgabe
oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen
erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. |
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| § 6 |
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Sachkunde |
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| (1) Die
erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer
über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen
Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. |
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(2)
Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen. |
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(3) Als sachkundig nach Absatz 1
gelten |
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a. |
Tierärztinnen
und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der
Bundes-Tierärzteordnung, |
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b. |
Inhaber eines
Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg
abgelegt haben, |
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c. |
Personen, die
eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen, |
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d. |
Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer, |
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e. |
Personen, die
aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind,
Sachkundebescheinigungen zu erteilen. |
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| § 7 |
|
Zuverlässigkeit |
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| (1) Die
erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen
in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen |
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1. |
vorsätzlichen
Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer
Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, |
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2. |
einer Straftat
des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB), |
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3. |
einer im Zustand
der Trunkenheit begangenen Straftat, |
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4. |
einer Straftat
gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über
die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in
einer Anstalt verwahrt worden ist. |
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| (2) Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel
Personen nicht, die insbesondere |
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1. |
gegen
Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes
über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes
oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben, |
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|
2. |
wiederholt oder
schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen
haben, |
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3. |
auf Grund einer
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind oder |
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4. |
trunksüchtig
oder rauschmittelsüchtig sind. |
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| (3) Zum
Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter
eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei
einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen
Behörde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zuständige
Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses an
Behörden zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4
kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts-
oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden. |
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| § 8 |
|
Anzeige- und Mitteilungspflichten |
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| (1) Haltung,
Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die
Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der
zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des
Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie
das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels
des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der
für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem Wechsel
in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und
Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen. |
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| (2) Wer einen
gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder
dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund
handelt. |
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| (3) Bei einem
Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige
Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach
§ 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen. |
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| § 9 |
| Zucht-,
Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung |
| |
| Zucht, Kreuzung
und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind
verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes
im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des
Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde
kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne
des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoßen wird. |
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| § 10 |
| Hunde
bestimmter Rassen |
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| (1) Für den
Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog,
Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila
Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren
Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit
Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in
Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist. |
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| (2) Abweichend
von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer
oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten
sachverständigen Stelle durchgeführt werden. |
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| (3) Abweichend
von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer
oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten
sachverständigen Stelle erteilt werden. |
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| § 11 |
| Große
Hunde |
| |
| (1) Die Haltung
eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens
40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer
Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom
Halter anzuzeigen. |
| |
| (2) Große Hunde
dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter
die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den
Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für
den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies
gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise
der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen
Behörde. § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend. |
| |
| (3) Der
Nachweis der Sachkunde kann auch durch die
Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten
Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder
von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und
Tierärzten erteilt werden. |
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| (4) Als
sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die seit
mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes große
Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder
ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die
dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben. |
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| (5) Die
zuständige Behörde kann die Beantragung eines Führungszeugnisses
zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte
vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder
des Halters begründen. |
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| (6) Große Hunde
sind außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend. |
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| § 12 |
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Anordnungsbefugnisse |
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| (1) Die
zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses
Gesetzes, abzuwehren. |
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| (2) Das Halten
eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10
Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß
oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes
oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen
vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine
erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich
bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.
Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann
untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder
wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf
Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die
Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder
die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich
bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.
Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung
gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11
Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann
angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter
entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben
ist. |
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| (3) Mit
Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung
eines zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder
Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im
Falle seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des
Polizeigesetzes die Gründe, die zu seiner Sicherstellung
berechtigten, fortbestehen oder erneut entstünden, oder wenn die
Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist. |
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| § 13 |
|
Zuständige Behörden |
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| Zuständige
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen
Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird
(Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen
Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung
nach Weisung wahr. |
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| § 14 |
|
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer
Länder |
| |
| Erlaubnisse,
Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen
Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der
zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem
Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im
Wesentlichen entsprechen. |
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| § 15 |
| Geltung
des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften |
| |
| (1) Soweit
dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene
ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen,
gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes. |
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| (2) Regelungen
in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen
Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder
können darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften
zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen nicht in Widerspruch stehen. |
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| § 16 |
|
Ordnungsbehördliche Verordnungen |
| |
| (1) Die
erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung
dieses Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen zuständige
Ministerium. Durch ordnungsbehördliche Verordnung können
Bestimmungen getroffen werden über |
| |
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1. |
die Inhalte und
das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3, |
| |
|
2. |
die
Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen
gefährlichen Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 oder im
Sinne des § 11 Abs. 1 halten wollen sowie über
das Verfahren der Sachkundeprüfung, |
| |
|
3. |
die
Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die
Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen,
die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3
und § 11 Abs. 3 berechtigt, |
| 4. |
die
Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung
durch Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von
§ 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3. |
| |
§ 26 Abs. 3 des
Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend. |
| |
| (2) Das für das
Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch
ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10
Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen,
deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere
Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere
erfordert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. |
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| § 17 |
|
Ausnahmen vom Anwendungsbereich |
| |
| Dieses Gesetz
gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von
Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes,
Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde
und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. |
| |
| § 18 |
|
Einschränkung von Grundrechten |
| |
| Durch dieses
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden |
| 1. |
das Grundrecht
der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes), |
| 2. |
das Grundrecht
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes), |
| 3. |
das Grundrecht
auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes). |
| |
| |
| |
| § 19 |
|
Strafvorschrift |
| |
| (1) Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer |
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|
1. |
Hunde auf
Menschen oder Tiere hetzt, |
| |
|
|
2. |
entgegen § 2
Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
ausbildet. |
| |
| (2) In der
Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich
die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a des
Strafgesetzbuches ist anzuwenden. |
| |
| § 20 |
|
Ordnungswidrigkeiten |
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| (1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen |
| |
1. |
§ 2 Abs. 1 einen
Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem
keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht, |
| |
|
|
2. |
§ 2 Abs. 2 Hunde
nicht an der Leine führt, |
| |
3. |
§ 4 Abs. 3 den
Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder
Feststellungen nicht duldet, |
| |
|
|
4. |
§ 5 Abs. 1
gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so
hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den
Willen der Halterin oder des Halters verlassen können, |
| |
5. |
§ 5 Abs. 2
Satz 1 gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1
nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine führt, |
| |
|
|
6. |
§ 5 Abs. 2
Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1
keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare
Vorrichtung anlegt, |
| |
7. |
§ 5 Abs. 4
Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen
gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu führen, |
| |
|
|
8. |
§ 5 Abs. 4 Satz 2 als
Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im
|
Sinne des § 10
Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen, |
| |
9. |
§ 5 Abs. 4
Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt, |
| |
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|
10. |
§ 5 Abs. 4
Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt, |
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11. |
§ 5 Abs. 5 einen
gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 |
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|
Abs. 1 hält, obwohl der für die Haltung des
gefährlichen Hundes erforderliche
Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, |
| |
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12. |
§ 5 Abs. 6 einen
gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen
abgibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen, |
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|
13. |
§ 8 Abs. 1 oder
2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt. |
| |
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|
14. |
entgegen § 9
Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines
gefährlichen Hundes nicht erfolgt, |
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15. |
§ 10 Abs. 1 die
danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet, |
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16. |
§ 11 Abs. 1 die
Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt, |
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17. |
§ 11 Abs. 2 Satz
1 einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort
genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben, |
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18. |
§ 11 Abs. 6
einen großen Hund unangeleint führt, |
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| (2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9
Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese
nicht befolgt. |
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| (3)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer
Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden. |
| |
| (4) Hunde, auf
die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2
bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. |
| |
| (5)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne
des § 13 dieses Gesetzes. |
| |
| § 21 |
|
Übergangsvorschriften |
| |
| (1) Eine
wirksame ordnungsbehördliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S.
518 b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort. |
| |
| (2) Eine
wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4
LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung
nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. |
| |
| (3) Eine
Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11
Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW
erbrachte Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur
Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer
Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses
Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen. |
| |
| (4) § 4 Abs. 2
dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten
dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten,
sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4
Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat. |
| |
|
§
22 |
|
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten |
| |
| (1) Dieses
Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30.
Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) außer Kraft. |
| |
| (2) Abweichend
von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und
American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit
Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in
Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft. |
| |
| B e g r
ü n d u n g |
| |
|
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen |
|
(Landeshundegesetz NRW - LHundG NRW) |
| |
| A |
Allgemeines |
| |
| Die in der
Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden
schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere
Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer
verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich zum Schutz
der Bevölkerung die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom
30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) zu erlassen. Damit wurden in
Nordrhein-Westfalen für die Haltung näher bestimmter
gefährlicher Hunde und größerer Hunde präventive
ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit diesen
Hunden präventive Verhaltenspflichten festgelegt. Die
Regelungsansätze in der LHV NRW haben in Nordrhein-Westfalen zu
einem Rückgang schwerwiegender Beißvorfälle und bei den
Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit ihren
Hunden geführt. |
| |
| Im Rahmen ihrer
Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der
zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen
Ländern hat die Ständige Konferenz der Innenminister und
-senatoren der Länder (IMK) am 07./08. November 2001 die
Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt und Eckpunkte
beschlossen, die Grundlage für eine Vereinheitlichung der
Länderregelungen zu gefährlichen Hunden sein sollen. Zudem hält
die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises für Tierschutz
und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu
rassebezogenen Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete
Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen. |
| |
| Zur Erhöhung
der Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer demokratischer
Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und
Ermöglichung höherer Bußgeldrahmen soll eine neue Regelung durch
formelles Landesgesetz erfolgen. Das Gesetz soll in Bezug auf
gefährliche Hunde den IMK-Beschluss zur Vereinheitlichung der
Länderregelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden für Nordrhein-Westfalen weitgehend umsetzen, ohne das
durch die LHV NRW geschaffene und erforderliche Schutzniveau
abzusenken. Das Gesetz trägt den berechtigten
Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger in
Nordrhein-Westfalen gebührend Rechnung und ermöglicht alljenen
Bürgern den Umgang mit Hunden in einem rechtlich angemessenen
Rahmen, die verantwortungsbewusst, sachkundig und mit großer
Hingabe Hunde halten. |
| |
| Die nach der
Gefährlichkeit und dem Gefährdungspotenzial von Hunden
abgestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente der LHV NRW
entsprechen weitgehend den Empfehlungen des IMK-Beschlusses und
sollen beibehalten werden. Änderungen erfolgen hinsichtlich des
Umfangs der sog. Rasselisten, zur Reduzierung und Vereinfachung
des Vollzugs durch die Kommunen und unter Berücksichtigung
aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung zu Regelungen anderer
Länder. |
| |
| In das Gesetz
werden sog. Rasselisten entsprechend den Empfehlungen der IMK
aufgenommen. Danach gelten aufgrund der Rassezugehörigkeit als
gefährlich Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier
und deren Kreuzungen. Für Hunde der genannten Rassen hat der
Bundesgesetzgeber bereits ein Einfuhr-, Verbringungs- und
Zuchtverbot erlassen. Die Annahme einer abstrakten
Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen ist zulässig und wurde
von der Rechtsprechung überwiegend bestätigt. Eine derartige
Gefährlichkeit kann zuchtbedingt und durch rassespezifische
Merkmale wie z.B. die körperliche Konstitution (Größe, Gewicht,
Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder durch das
Auffälligwerden der entsprechenden Hunderassen in der
Vergangenheit durch Beißvorfälle sowie durch Aggressionsmerkmale
(niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte
Empfindlichkeit gegen Angriffe), begründet werden. Eine Aussage
über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser
Rassen wird damit nicht getroffen. Dem Gesetz- und
Verordnungsgeber steht eine Einschätzungs- und
Entscheidungsprärogative bei der Bekämpfung von Gefahren durch
gefährliche Hunde zu, die eine an die Rassezugehörigkeit
geknüpfte Gefährlichkeitsvermutung rechtfertigt. |
| |
| Darüber hinaus
werden Hunde - unabhängig von ihrer Rasse - zu gefährlichen
Hunden, die aufgrund falscher Ausbildung oder durch
tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten ihre
Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben und deren
individuelle Gefährlichkeit nach einer amtstierärztlichen
Begutachtung durch die zuständige Behörde verbindlich
festgestellt wurde. |
| |
|
Für den Umgang
mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz
folgende strenge Anforderungen auf: |
| |
| |
|
1. |
Erlaubnispflicht
für die Haltung: |
| |
|
|
- |
Neue Haltungen
nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen
Interesses, |
| |
|
|
- |
Voraussetzungen
für die Erteilung der Erlaubnis sind Volljährigkeit von Halterin
oder Halter, Sachkundebescheinigung des Amtstierarztes,
Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis und Nachweis zur
ausbruchsicheren Unterbringung, Haftpflichtversicherung mit
Mindestdeckungssumme und Kennzeichnung des Hundes. |
| |
|
|
| |
|
2. |
Verhaltenspflichten: |
| |
|
|
| |
|
|
- |
Anleinpflicht
außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von
Hundeauslaufflächen) mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher
Verhaltensprüfung, |
| |
|
|
- |
Maulkorbpflicht
mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung, |
| |
|
|
- |
"feste Hand" von
Halter und Aufsichtsperson, |
| |
|
|
- |
Sachkunde,
Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen, |
| |
|
|
- |
Verbot, mehrere
gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen, |
| |
|
|
- |
Mitteilungspflichten. |
| |
| Verstöße können
überwiegend als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu
100.000,-- EUR geahndet werden. Die Haltung eines gefährlichen
Hundes ohne Erlaubnis verwirklicht den Straftatbestand des § 143
Abs. 2 StGB. |
| |
|
Das Gesetz
sieht - den Empfehlungen der IMK folgend - für
10
weitere Hunderassen besondere Regelungen vor. Hunde
dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen - ohne gefährliche
Hunde zu sein - rassespezifische Merkmale auf, die ein
besonderes Gefährdungspotential begründen und unter präventiven
Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang erfordern.
Gefährdungsrelevante Merkmale bei den bestimmten Rassen sind
beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte
Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch
bedingter Schutztrieb. |
| |
| Durch die
Regelungen soll auch ein Ausweichen von Hundebesitzern aus
einschlägigen Kreisen auf Hunde dieser Rassen erschwert werden,
die bisher überwiegend in der Anlage 1 zur LHV NRW erfasst
waren. Auf Empfehlung der IMK neu aufgenommen wurden die Rassen
Alano und American Bulldog. |
| |
| Für Hunde der
bestimmten 10 Rassen und deren Kreuzungen gelten Anforderungen
wie für gefährliche Hunde mit folgenden Modifikationen: |
| |
| - |
Kein
Zuchtverbot, |
| - |
kein besonderes
Interesse für Haltung erforderlich, |
| - |
Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und
Maulkorbpflicht nicht unbedingt durch amtlichen Tierarzt,
sondern auch durch anerkannte Stellen. |
| |
| Durch eine
Übergangsvorschrift ist sichergestellt, dass Erlaubnisse und
Entscheidungen über die Befreiung von der Maulkorbpflicht, die
auf der Grundlage der LHV NRW ergangen sind, fortgelten. |
| |
|
Nach Wegfall
der Anlage 2 zur LHV NRW ist unter präventiven Gesichtspunkten
und zur Erhaltung des Schutzniveaus eine Regelung zu
großen Hunden, wie sie bereits in der LHV NRW enthalten
war und in der Praxis weitgehend vollzogen ist, in besonderem
Maße erforderlich. Große Hunde können objektiv allein wegen
ihrer Größe oder ihres Gewichtes in Folge äußerer
Überraschungsmomente erhöhte Gefahren für Menschen und Tiere
hervorrufen und erheblichen Schaden zufügen. Zur Kategorie
"große Hunde" gehören beispielsweise Hunde der Rassen Dobermann,
Bullmastiff, Mastiff und der Schäferhund, die in Beißstatistiken
vordere Ränge einnehmen. |
| |
| Der Umgang mit
großen Hunden erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte
frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand.
Das Gesetz knüpft an die ordnungsrechtlichen Regelungen zu
"größeren Hunden" in der LHV NRW an, vereinfacht und erleichtert
aber den Vollzug für Halterinnen oder Halter und zuständige
Behörden. |
| |
| Anforderungen
an den Umgang mit großen Hunden sind: |
| |
| - |
Pflicht zur
Anzeige der Haltung, |
| - |
Sachkundenachweis, soweit nicht dreijährige unbeanstandete
Haltung oder Zugehörigkeit zu sachkundigen Personenkreisen oder
Berufsgruppen, |
| - |
Sachkundebescheinigung durch anerkannte Stellen (z.B.
Hundesportvereine) oder benannte Tierärzte, |
| - |
Zuverlässigkeit; Führungszeugnis nur bei Anhaltspunkten für
Unzuverlässigkeit, |
| - |
Haftpflichtversicherung, |
| - |
Kennzeichnung
des Hundes, |
| - |
generelle
Anleinpflicht im öffentlichen Verkehrsraum. |
| |
| Der Vollzug der
LHV NRW-Regelungen zu großen Hunden ist eingespielt und
weitgehend abgeschlossen. Durch eine Übergangsvorschrift wird
sichergestellt, dass erfolgte Anzeigen, vorgelegte
Bescheinigungen und Ähnliches fortgelten bzw. beim Vollzug des
Gesetzes anerkannt werden. Damit ist Kontinuität im Vollzug
sichergestellt. |
| |
|
Über die
Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden hinaus werden in
das Gesetz allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit
Hunden aller Rassen aufgenommen. Hierdurch soll ein für
Hundehalterinnen und Hundehalter zumutbarer und in der Sache
angemessener Schutz von Menschen und Tieren vor der
Unberechenbarkeit von Hunden generell sichergestellt werden.
Dies verdeutlicht zugleich, dass es dem Gesetzgeber nicht um die
Ausgrenzung bestimmter Hunderassen geht. |
| |
| Für alle Hunde
gelten: |
| |
| - |
Pflicht zum
gefahrvermeidenden Umgang, |
| - |
Anleinpflicht
in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem
Publikumsverkehr, |
| - |
Verbot von
Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung. |
| |
| Diese Pflichten
gelten für den Umgang mit Hunden generell und werden von
verantwortungsvollen Hundehaltern bereits jetzt befolgt. Durch
sie wird der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und
der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und
Eigentum Dritter (Grund für die zivilrechtliche
Tierhalterhaftung) Rechnung getragen und das Risiko einer
Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert. Im
Übrigen wirken allgemeine Pflichten einer Diskriminierung von
Haltern bestimmter Hunderassen entgegen. |
| |
| B. |
Zu den
einzelnen Vorschriften |
| |
| Zu § 1 (Zweck
des Gesetzes): |
| |
| Die
Zweckbestimmung verdeutlicht den Charakter des Gesetzes als
spezielles Gefahrenabwehrgesetz im Bezug auf Hunde. Die
Notwendigkeit einer solchen Gefahrenabwehrregelung folgt aus der
durch Erkenntnisse der Verhaltensforschung nachgewiesenen
Unberechenbarkeit des Verhaltens von Hunden und der damit
potenziell verbundenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und
Eigentum Dritter. Dies entspricht auch der Ausgestaltung der
zivilrechtlichen Tierhalterhaftung als Gefährdungshaftung. |
| |
| Darüber hinaus
soll den durch den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden
drohenden Gefahren begegnet werden. Ein verantwortungsvoller und
gefahrverhindernder Umgang mit Hunden setzt die Sachkunde von
Haltern und bei gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen
auch von Aufsichtspersonen voraus. Dies ist ein wesentliches
Ziel des Gesetzes. |
| |
| Zu § 2
(Allgemeine Pflichten): |
| |
|
Absatz
1 normiert eine für alle mit Hunden umgehenden Personen
geltende allgemeine Verhaltenspflicht, durch
verantwortungsvolles Verhalten dafür zu sorgen, dass die Hunde
nicht gefährlich werden. Beim Führen können Gefahren
beispielsweise entstehen, wenn Hunde von nicht geeigneten
Personen geführt werden, sich losreißen können und durch ihr
Weglaufen den Straßenverkehr gefährden oder ältere Menschen und
Kinder im öffentlichen Verkehrsraum durch Anrennen zu Fall
bringen. Diese Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde nicht
ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie nicht
ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von Grundstücken
oder aus Wohnungen entweichen oder weglaufen können, weil diese
nicht genügend gesichert sind. |
| |
|
Absatz
2 verpflichtet Halterinnen und Halter sowie
Aufsichtspersonen, in Bereichen mit typischerweise erhöhtem
Publikumsverkehr Hunde nur angeleint zu führen. Erfahrungsgemäß
sind Hunde in den unter Nummern 1 bis 4 aufgeführten Bereichen
und Situationen besonders vielfältigen und starken Außenreizen
ausgesetzt, wodurch gehäuft unvorhersehbare, gefahrverursachende
Reaktionen ausgelöst werden können. Durch die Anleinpflicht wird
das Gefahrenpotential deutlich gesenkt. |
| |
|
Absatz
3 verbietet die Zucht, Ausbildung oder Kreuzung von
Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität. Jeder Hund
kann durch entsprechende Zucht, Ausbildung oder Abrichtung zur
Schärfe erzogen werden und stellt dann eine besondere Gefahr für
Menschen und andere Tiere dar. Um dies zu verhindern, ist das
"Verbot einer Aggressionsförderung" erforderlich. Ein Verstoß
gegen das Verbot des Absatz 3 ist beispielsweise das Abrichten
von Hunden für sog. Hundekämpfe. Ein Verstoß gegen das Verbot
der Aggressionsförderung erfüllt den Straftatbestand des § 19
Abs. 1 Nr. 2. |
| |
| Ein
berechtigtes Interesse an einer Ausbildung von Hunden zu
Schutzzwecken hat das Wach- und Sicherheitsgewerbe. Insofern
gilt das Verbot nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der
Gewerbeordnung. |
| |
| Zu § 3
(Gefährliche Hunde): |
| |
|
Absatz
1 bestimmt, welche Hunde als gefährliche Hunde im Sinne
des Gesetzes gelten. Danach sind gefährliche Hunde solche, der
in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Rassen einschließlich Kreuzungen.
Hunde anderer Rassen sind gefährliche Hunde, wenn eine der in
Absatz 3 aufgeführten Fallgruppen vorliegt und die
Gefährlichkeit daraufhin im Einzelfall festgestellt wurde. |
| |
|
Absatz
2 Satz 1 bestimmt 4 Rassen, bei denen vermutet wird,
dass die diesen angehörenden Hunde bereits eine durch
Zuchtauswahl bedingte gesteigerte Aggressivität aufweisen.
Hinzukommen die rassespezifischen Merkmale wie Beißkraft,
reißendes Beißverhalten und Kampfinstinkt, die eine Zuordnung
von Hunden der aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen zu den
gefährlichen Hunden gebieten. Für die genannten Rassen hat der
Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530)
bereits ein Einfuhr- und Verbringungsverbot und in § 11 der
Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 (BGBl. I S. 838) ein
Zuchtverbot erlassen. Die Bestimmung der genannten Rassen
entspricht auch der Empfehlung der IMK. |
| |
| Die Annahme
einer abstrakten Gefährlichkeit von bestimmten Hunderassen
aufgrund rassespezifischer Merkmale ist zulässig und wurde von
der Rechtsprechung überwiegend bestätigt. Eine derartige
Gefährlichkeit kann durch rassespezifische Merkmale wie z.B. die
körperliche Konstitution (Größe, Gewicht, Beißkraft,
Muskelkraft, Sprungkraft) oder durch das Auffälligwerden der
entsprechenden Hunderassen in der Vergangenheit durch
Beißvorfälle oder Zuchtauswahl, die Aggressionsmerkmale
(niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte
Empfindlichkeit gegen Angriffe) beinhaltet, begründet werden.
Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden
Tieres dieser Rassen ist damit nicht getroffen. Dem Gesetz- und
Verordnungsgeber steht aber eine Einschätzungs- und
Entscheidungsprärogative bei der Bekämpfung von Gefahren zu. Er
kann zur Steigerung der Effektivität der Gefahrenabwehr und aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung solche typisierenden und
generalisierenden Regelungen wie eine an die Rassenzugehörigkeit
geknüpfte Gefährlichkeitsvermutung treffen. |
| |
| Die Regelungen
zu gefährlichen Hunden gelten auch für deren Kreuzungen
untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Da es
sich bei den allermeisten Hunden der angeführten Rassen um
Mischlinge handelt und von diesen, wie Beißstatistiken
verdeutlichen, eine vergleichbare Gefährlichkeit ausgeht, sind
die Vorschriften zu gefährlichen Hunden auch und gerade auf
Mischlinge anzuwenden. Von einer Kreuzung ist auszugehen, wenn
ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der
erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und
signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der
genannten oder bestimmten Rassen zeigt. |
| |
|
In der Praxis
ist das Vorliegen einer Kreuzung häufig schwer festzustellen, da
selten Abstammungsnachweise vorliegen. Die in
Absatz 2
Satz 2 vorgesehene Beurteilung nach dem Phänotyp hat
sich bewährt und bereits beim Vollzug der LHV NRW überwiegend
als praktikabel erwiesen. Satz 3 überträgt die
Beweislast für die Abstammung in Zweifelsfällen auf die Halterin
oder den Halter und soll so verhindern, dass die
Erlaubnispflicht und sonstige Haltungspflichten durch
entsprechende Schutzbehauptungen umgangen werden. Die
Vollzugsbehörden berichten über einschlägige Fälle, in denen
Hundehalterinnen oder Hundehalter auf vergleichbare Phänotypen
von Rassen verweisen, die nicht als gefährlich eingestuft
wurden. |
| |
| |
|
In
Absatz 3 Satz 1
ist festgelegt, dass solche Hunde,
unabhängig von der Rassenzugehörigkeit gefährlich sind, bei
denen bei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass sie beim Zusammentreffen oder bei Auseinandersetzungen mit
Menschen oder Tieren beißen. Die soziale Unverträglichkeit kann
durch falsche Ausbildung, Zucht oder Kreuzung begründet sein
(Nrn. 1 und 2) oder sich durch tatsächliches,
gefahrverursachendes Fehlverhalten (Nrn. 3 bis 6) gezeigt haben.
Die hier definierte Gefährlichkeit ist daher grundsätzlich
unabhängig von der Rasse. Die Regelung entspricht im
Wesentlichen der Regelung in § 2 der LHV NRW über individuell
gefährliche Hunde. Die aufgeführten Fallgruppen und Definitionen
haben sich in der Praxis bewährt und sollten daher in das Gesetz
übernommen werden. |
| |
|
Die
verbindliche Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im
Einzelfall durch die zuständige Behörde setzt eine gründliche
Ermittlung des Sachverhaltes oder Geschehensablaufes und eine
fachkundige Begutachtung des Hundes voraus. Insofern bestimmt
Satz 2, dass dieser Feststellung eine
Begutachtung (fachliche Stellungnahme) durch den amtlichen
Tierarzt vorauszugehen hat. |
| |
| Zu § 4
(Erlaubnis): |
| |
|
Absatz
1 Satz 1 begründet ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
für das Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2 und 3.
Durch die Erlaubnispflicht soll erreicht werden, dass nur
volljährige, sachkundige und zuverlässige Personen einen
gefährlichen Hund unter bestimmten Voraussetzungen halten
dürfen. Ziel der Regelung ist, die Gefahren für Leben und
Gesundheit von Menschen oder Tieren, die von gefährlichen Hunden
ausgehen können soweit wie möglich zu reduzieren. Damit wird dem
Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit, insbesondere dem von
älteren Menschen und Kindern Rechnung getragen. Die
Erlaubnispflicht versetzt die zuständigen Behörden in die Lage,
das Haltungsgeschehen in Bezug auf gefährliche Hunde effektiv zu
überwachen und erforderlichenfalls ohne Zeitverzug
ordnungsbehördliche Maßnahmen zu ergreifen. |
| |
| Die Haltung
eines gefährlichen Hundes ohne die dafür erforderliche Erlaubnis
verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB. |
| |
|
Satz 2
bestimmt die einzelnen Voraussetzungen, die für die Erteilung
der Erlaubnis erfüllt sein müssen. Die unter den Nummern 1 bis 6
aufgeführten Voraussetzungen entsprechen weitgehend denen, die
in § 4 Abs. 2 LHV NRW festgelegt waren, und folgen den
Empfehlungen der IMK. Nach den Nummern 1, 2 und 3 muss die
Person, die eine Erlaubnis für einen gefährlichen Hund
beantragt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, die
erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen sowie
körperlich in der Lage sein, den Hund sicher zu führen.
Hierdurch soll gewährleistet werden, dass nur geeignete Personen
mit dem nötigen Wissen über Hunde und dem erforderlichen
Verantwortungsbewusstsein Hunde halten. Es soll verhindert
werden, dass Hunde durch "falsches menschliches Verhalten"
aggressiv und gefährlich werden. Im Interesse der Gefahrenabwehr
verlangt Nummer 4 die ausbruchsichere und verhaltensgerechte
Haltung von Hunden, um zu verhindern, dass sie aggressiv und
gefährlich werden. Aggressivität und Gefährlichkeit entstehen
beispielsweise durch eine Haltung von Hunden an Ketten, in
Kellern, in zu engen Wohnungen oder Zwingern. Außerdem ist der
Nachweis notwendig, dass die Halterin oder der Halter die
nötigen Sicherungsmaßnahmen für Grundstücke, Wohnungen oder
Zwinger getroffen hat, die ein Entweichen und Entlaufen des
Hundes verhindern. |
| |
| Für die in
Nummer 5 vorgeschriebene Haftpflichtversicherung wird eine
Mindestdeckungssumme in Höhe von 500.000,-- EUR für
Personenschäden und in Höhe von 250.000,-- EUR für Sachschäden
vorgeschrieben. Dies dient dem Schutz der Opfer von Attacken
gefährlicher Hunde, die erfahrungsgemäß zu schwersten
Verletzungen, bleibenden Schäden oder gar zum Tode führen
können, insbesondere bei Mittellosigkeit des Hundebesitzers. Die
Haftpflichtversicherer bieten entsprechende
Tierhalterhaftpflichtversicherungen an. |
| |
|
Nummer
6 verpflichtet zur Kennzeichnung gefährlicher Hunde, um
in unterschiedlichsten Situationen eine Identifizierung
sicherzustellen. Die Kennzeichnung mit einem Microchip ist das
derzeit modernste Verfahren, gewährleistet eine hohe Sicherheit
gegen Manipulation und ermöglicht mittels elektronischer
Lesegeräte eine eindeutige Lesbarkeit bereits auf eine gewisse
Entfernung hin. Das Einsetzen des Microchips ist für den Hund
schmerzfrei, durch den Hundehalter selbst oder durch die
behandelnde Tierärztin oder den behandelnden Tierarzt
vorzunehmen und nur mit geringem finanziellen Aufwand verbunden.
Auch die Halterin oder der Halter hat ein Interesse an einer
eindeutigen Identifizierbarkeit des Hundes, da ein entlaufener
Hund schnell wieder zu vertrauten Personen zurückgebracht werden
kann. |
| |
|
Die Erlaubnis
wird nach Absatz 2 nur erteilt, wenn ein
besonderes privates oder ein öffentliches Interesse an der
Haltung besteht, weil die Haltung eines gefährlichen Hundes ein
gesteigertes Risiko für die Bevölkerung bedeutet. Dieses Risiko
kann nur hingenommen werden, wenn auf Seiten der Halterin oder
des Halters ein besonderes Interesse an der Haltung eines
gefährlichen Hundes besteht. Für bestehende Haltungen für die
eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der LHV NRW erteilt wurde, muss
das besondere private Interesse nicht erneut nachgewiesen werden
(vgl. § 21 Abs. 1 und 4). |
| |
| An das
Vorliegen eines überwiegenden besonderen privaten Interesses
sind strenge Anforderungen zu stellen. Es wird nur in
Ausnahmefällen vorliegen. Ein solcher Ausnahmefall liegt z.B.
vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner Ausbildung oder
Abrichtung eine besondere Funktion erfüllt, die ohne
unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht auf andere Art und Weise
oder kurzfristig durch andere Hunde erfüllt werden kann. |
| |
|
Bei dem in
Satz 2 genannten Fall (Bewachung eines
gefährdeten Besitztums) hat die Erlaubnisbehörde im Rahmen ihres
Beurteilungsspielraumes im Einzelfall zu prüfen, ob eine
besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt. Das
allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in der Regel
nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem besonderen
Schutzbedürfnis des Besitztums nicht durch den Einsatz anderer
Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen; technische
Überwachungseinrichtungen; Wachdienste; Wachhunde anderer
Rassen) entsprochen werden kann. Ist dies nach Einschätzung der
Erlaubnisbehörde der Fall, liegt ein besonderes privates
Interesse nicht vor. |
| |
| Ein
öffentliches Interesse an der weiteren Haltung kann
beispielsweise aus Gründen des Tierschutzes gegeben sein, wenn
ein Hund aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren
Einrichtung an eine Privatperson vermittelt werden soll. |
| |
|
Absatz
3 verpflichtet die den Erlaubnisantrag stellende
Person, eine behördliche Vor-Ort-Überprüfung der
ausbruchsicheren und verhaltensgerechten Unterbringung zu
gestatten und erforderliche Feststellungen zu dulden. Beim
Vollzug der LHV NRW ist den zuständigen Behörden häufig unter
Hinweis auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung der
Zutritt zu Wohnräumen und Gärten verweigert worden. Insofern ist
Absatz 3 eine formal gesetzliche Einschränkung des Grundrechts
auf Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. auch § 18 Nr. 2). |
| |
|
Nach
Absatz 4 kann die Erlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen. |
| |
| Die Befristung
ermöglicht es der zuständigen Behörde, das Vorliegen der
Erlaubnisvoraussetzungen in gewissen Abständen neu zu
überprüfen. Die Dauer der Befristung soll in Abhängigkeit von
absehbaren oder zu erwartenden, die Erlaubnisvoraussetzung
berührenden Änderungen in den Haltungsbedingungen festgelegt
werden. Bei Hundehaltungen, die derartige Veränderungen nicht
erwarten lassen, sollte auf eine Befristung verzichtet werden. |
| |
| Durch den
ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt soll sichergestellt werden,
dass ein Widerruf der Erlaubnis erforderlichenfalls
verwaltungsrechtlich einfacher und schneller erfolgen kann.
Widerrufsgründe sind beispielsweise der nachträgliche Wegfall
einer der Erlaubnisvoraussetzungen des Absatzes 1 oder die
Nichterfüllung oder Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen zur
Erlaubnis. |
| |
|
Absatz
5 Satz 1 bestimmt, dass die durch die örtlich
zuständige Erlaubnisbehörde erteilte Erlaubnis im gesamten
Gebiet des Landes NRW gilt. Über den Verweis in § 5 Abs. 3
Satz 4 gilt dies auch für die Entscheidung über die Befreiung
von der Anlein- und Maulkorbpflicht. |
| |
|
Satz 2
bestimmt, dass bei einem Wechsel des Haltungsortes allein die
für den neuen Haltungsort zuständige Erlaubnisbehörde zum
Widerruf der erteilten Erlaubnis und zur Änderung der Erlaubnis
nach Absatz 4 Satz 2 berechtigt ist. Diese Regelung ist
erforderlich, um den Vollzug einer landesweit gültigen Erlaubnis
eindeutig zu regeln. |
| |
|
Absatz
6 verpflichtet Personen beim Führen eines gefährlichen
Hundes die Erlaubnis - und über den Verweis in § 5 Abs. 3 Satz 3
auch die behördliche Befreiung von der Anlein- und
Maulkorbpflicht - mitzuführen und bei Kontrollen durch
Polizeivollzugsbeamte oder Überwachungskräfte der Kommunen
diesen auszuhändigen. Die Vorschrift ist erforderlich, um im
Interesse der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum
Schutz der Bevölkerung kontrollieren zu können, und entspricht
einer Empfehlung der IMK. |
| |
| Zu § 5
(Pflichten): |
| |
|
§ 5
legt für Halter und Aufsichtspersonen Pflichten für den Umgang
mit gefährlichen Hunden fest. Verstöße gegen diese Pflichten
können überwiegend als Ordnungswidrigkeit nach § 20 geahndet
werden. |
| |
|
Absatz
1 verlangt die ausbruchsichere Unterbringung von
gefährlichen Hunden innerhalb des befriedeten Besitztums. Eine
nicht unerhebliche Zahl von Beißvorfällen ereignete sich,
nachdem Hunde gegen den Willen des Halters ein befriedetes
Besitztum verlassen hatten. Um sicherzustellen, dass dies nicht
möglich ist, trifft den Hundehalter oder die Aufsichtsperson die
Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund frei
bewegt, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach
allgemeiner Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Bei der Öffnung
von Türen und Toren hat der Halter oder die Aufsichtsperson den
Hund so zu beaufsichtigen, dass dieser nicht frei nach außen
laufen kann. |
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Nach
Absatz 2 Satz 1 müssen gefährliche Hunde außerhalb
befriedeter Besitztümer sowie in den gesamten
Gemeinschaftsräumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern angeleint
geführt werden und nach Satz 3 - soweit keine
Befreiung nach Absatz 3 erteilt wurde - einen Maulkorb tragen.
Durch diese präventiven Maßnahmen wird ein weitgehender Schutz
vor Beißvorfällen für Menschen und Tiere erreicht. |
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| Der Begriff
"befriedetes Besitztum" ist ein hinlänglich bestimmter
Rechtsbegriff. Gemeint ist damit ein durch Zäune, Absperrungen,
Wände und ähnliche Vorrichtungen gegenüber öffentlichen oder
anderen privaten Bereichen abgetrennter räumlicher Bereich. Dazu
zählen beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger,
Wohnungen, Balkone und Terrassen. Innerhalb befriedeter
Besitztümer sollen sich auch gefährliche Hunde frei bewegen
dürfen. Dies gilt nicht für die in Satz 1 aufgeführten
Gemeinschaftsräumlichkeiten in Mehrfamilienhäusern, da es hier
häufig zu engen räumlichen Kontakten zwischen den gefährlichen
Hunden und den für sie fremden Mitbewohnern kommen kann. |
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| Die Anlein- und
Maulkorbpflicht gilt für gefährliche Hunde und über den Verweis
in § 10 Abs. 1 auch für die dort bestimmten Hunde in der
Öffentlichkeit grundsätzlich, also auch im
bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Für andere Hunde gilt diese
generelle Anleinpflicht nicht. Große Hunde sind aber nach § 11
Abs. 6 auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die
übrigen Hunde nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 anzuleinen. |
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Die artgerechte
Haltung - auch gefährlicher Hunde - verlangt, dass diese sich
hin und wieder ohne Leine auslaufen können. Schon unter der
LHV NRW haben einzelne Kommunen sog. Hundeauslaufgebiete oder
Hundeauslaufflächen für gefährliche Hunde eingerichtet. Dort
gilt nach Satz 2 die
Anleinpflicht nicht. Auf die Maulkorbpflicht des
Satz 3
kann auch dort im Interesse der gefährdeten Öffentlichkeit und
auch anderer schwächerer Hunde nicht verzichtet werden. |
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Von Jungtieren
bis zum 6. Lebensmonat geht eine deutlich geringere
Gefährlichkeit als von ausgewachsenen Hunden aus. Insoweit gilt
die Maulkorbpflicht für solche Jungtiere nach
Satz 4
nicht. |
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Absatz
3 Satz 1 eröffnet der Halterin oder dem Halter eines
gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 die Möglichkeit, für diesen
eine Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht zu erlangen.
Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 besteht diese
Befreiungsmöglichkeit nicht. Für Hunde der in § 10 Abs. 1
bestimmten Rassen und deren Kreuzungen kann ebenfalls eine
Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilt werden (vgl. § 10
Abs. 1). |
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Nach
Satz 2 findet die behördliche Befreiungsmöglichkeit
ihre Grenze in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 3. In diesen Bereichen
gilt die Anleinpflicht auch für Hunde, die im Übrigen von der
Anleinpflicht des Absatz 2 Satz 1 befreit wurden. |
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Die Befreiung
kann erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter gegenüber
der zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne Leine
und/oder Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
nicht zu befürchten ist. Nach
Satz 3 ist dieser
Nachweis durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung
bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen
Behörde zu erbringen. |
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| Ziel der
Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung des Wesens des
Hundes in seiner Gesamtheit, sondern das Erkennen
übersteigerter, nicht vertretbarer Aggressionen, die sich in
gefährlicher Weise unmittelbar auf Menschen oder mittelbar auf
mitgeführte Hunde auswirken können. Es soll nachgewiesen werden,
dass ein Hund aufgrund seines individuellen
Aggressionsverhaltens keine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit darstellt, wenn er ohne Maulkorb geführt wird. In der
Prüfung wird ein Hund deshalb im Wesentlichen solchen Reizen
ausgesetzt, die in der Vergangenheit als Auslöser für
Beißunfälle ermittelt wurden. |
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| Nähere
Bestimmungen zur Verhaltensprüfung können durch
ordnungsbehördliche Verordnung des für das Veterinärwesen
zuständige Ministerium erlassen werden (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1). |
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Nach
Satz 4 sind die Vorschriften des § 4 Abs. 4
(Nebenbestimmungen), Abs. 5 (Geltung im gesamten Landesgebiet)
und Abs. 6 (Mitführungspflicht bezüglich der behördlichen
Entscheidung) auf die Befreiung für entsprechend anwendbar
erklärt. |
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Absatz
4 verpflichtet alle Personen, die mit einem
gefährlichen Hund umgehen, bestimmte Verhaltensanforderungen zu
beachten. Die Umgangsregelungen dienen der präventiven
Gefahrenabwehr. Verstöße gegen die in Abs. 4 festgelegten
Pflichten verwirklichen die Bußgeldtatbestände des § 20 Abs. 1
Nrn. 7 bis 10. |
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Satz 1
knüpft an die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 an
und soll gewährleisten, dass ein Erlaubnisinhaber den
gefährlichen Hund nicht ausführt, wenn er z.B. wegen erhöhten
Alkoholkonsums oder Krankheit körperlich nicht mehr in der Lage
ist, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu führen. |
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|
Satz 2
bestimmt, dass nur Aufsichtspersonen in der Öffentlichkeit einen
gefährlichen Hund führen dürfen, die sachkundig, zuverlässig,
volljährig und in der Lage sind den Hund sicher zu halten und zu
führen. Diese Regelung ist erforderlich um zu verhindern, dass
beim Ausführen von gefährlichen Hunden Gefahrensituationen
dadurch entstehen, dass die Aufsichtsperson noch nicht die
erforderliche Reife und körperliche Konstitution besitzt. Die
geforderte Sachkunde stellt sicher, dass auch die
Aufsichtsperson über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen
gefährlichen Hund so zu führen, dass von diesem keine Gefahr für
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die
Aufsichtsperson hat den Nachweis der Sachkunde durch eine
Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen. |
| |
| Die geforderte
Zuverlässigkeit soll es der zuständigen Behörde ermöglichen,
einer Aufsichtsperson, der mangels Zuverlässigkeit eine
Erlaubnis nach § 4 nicht erteilt werden könnte, das Führen eines
gefährlichen Hundes zu untersagen und so den in der Praxis
häufigen Scheinhaltungen begegnen zu können. Ein Nachweis der
Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde ist nicht
vorgesehen. |
| |
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Satz 3
verpflichtet die Halterin, den Halter oder eine Aufsichtsperson,
den gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums
keiner Person zu überlassen, die die Voraussetzungen des Satz 2
nicht erfüllt. Damit soll sichergestellt werden, dass
gefährliche Hunde in der Öffentlichkeit nicht in die "falschen
Hände" gelangen. In der Vergangenheit sind schwere Beißvorfälle
des Öfteren durch Hunde verursacht worden, die nicht von
Halterinnen oder Haltern, sondern von anderen unkundigen
Personen ausgeführt wurden. |
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|
Das
gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine
Person begründet auf Grund der schwierigen Beherrschbarkeit ein
stark erhöhtes Gefahrenpotenzial und wird deshalb durch
Satz 4 verboten. |
| |
| Über den
Verweis in § 10 Abs. 1 gelten diese Umgangspflichten auch für
Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1. |
| |
|
Absatz 5 verpflichtet die Hundehalterinnen oder den
Hundehalter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer
Haftpflichtversicherung, die durch den gefährlichen Hund
verursachte Schäden abdeckt. Diese Regelung dient dem Schutz der
Opfer vor Attacken durch gefährliche Hunde, deren Halter häufig
mittellos sind und entspricht einer Empfehlung der IMK. Die
Festlegung einer Mindestdeckungssumme erfolgt vor dem
Hintergrund möglicher Schadensereignisse und entspricht dem
Angebot der Versicherungswirtschaft. |
| |
|
Absatz 6 verpflichtet Besitzer von gefährlichen Hunden,
diese nur an solche Personen abzugeben oder zu veräußern, die im
Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Dadurch soll verhindert
werden, dass gefährliche Hunde in den Besitz von Personen
gelangen, die die hierzu erforderlichen Voraussetzungen nicht
erfüllen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Absatz 6 ist
bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 12). |
| |
| Zu § 6
(Sachkunde): |
| |
|
Absatz
1 definiert die erforderliche Sachkunde, die für die
Haltung eines gefährlichen Hundes und bei Aufsichtspersonen (§ 5
Abs. 4 Satz 2) zwingend notwendig ist. Sachkunde wird ebenso
verlangt für das Halten von Hunden und die Aufsicht über Hunde
im Sinne von § 10 Abs. 1 und für das Halten von großen Hunden. |
| |
| Der Sachkunde
kommt - auch nach Auffassung der IMK - eine überragende
Bedeutung im Rahmen präventiver Regelungsinstrumente zu. Denn es
ist unbestritten, dass durch unsachgemäßen Umgang des Menschen
ein Hund verhaltensgestört, sozial unverträglich und
unkontrollierbar wird und damit ein deutliches höheres
Gefahrenpotential darstellt als ein sachkundig aufgezogenes und
ausgebildetes Tier. Durch die Sachkundeanforderung sollen die
verpflichteten Personen in die Lage versetzt werden, Kenntnisse
und Fähigkeiten zur Haltung und zum Umgang mit Hunden zu
erwerben und in einer Prüfung unter Beweis zu stellen, dass sie
in der Praxis auf gefahrenträchtige Alltagssituationen mit dem
Hund so reagieren können, dass Gefahren für Dritte möglichst
vermieden werden. |
| |
| Nähere
Vorschriften über Anforderungen, Inhalt und Verfahren der
Sachkundeprüfung werden durch ordnungsbehördliche Verordnung
(vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 2) geregelt. |
| |
|
Absatz
2 bestimmt, dass die Sachkunde zum beabsichtigten
Umgang mit dem gefährlichen Hund gegenüber dem amtlichen
Tierarzt nachzuweisen ist. Ergibt die Prüfung, dass die
erforderliche Sachkunde vorliegt, wird eine
Sachkundebescheinigung erstellt, die im Erlaubnisverfahren bei
der zuständigen Behörde zum Nachweis der Sachkunde vorzulegen
ist. |
| |
|
Absatz 3 enthält für die aufgeführten Personen oder
Berufsgruppen eine gesetzliche Sachkundevermutung. Bei den unter
den Buchstaben a) bis e) abschließend Aufgeführten handelt es
sich um Personen, die bereits anderweitig, z.B. aufgrund ihres
Berufes oder anderer behördlich anerkannter Spezialkenntnisse,
über die Sachkunde für den Umgang mit Hunden aller Art verfügen. |
| |
| Zu § 7
(Zuverlässigkeit): |
| |
| Die Regelung
über die Zuverlässigkeit trägt der Erkenntnis Rechnung, dass
gefährliche Hunde oft und gerade von Personen gehalten werden,
die sich auf verschiedene Weise mit der Rechtsordnung in
Konflikt befinden oder befanden. |
| |
|
Absatz 1 nennt Tatbestände, bei deren Vorliegen die
Zuverlässigkeit einer Person in der Regel zu verneinen ist. Die
Kriterien sind den waffenrechtlichen
Zuverlässigkeitsanforderungen nachgebildet. Sie entsprechen
weitgehend den Regelungen in § 5 Abs. 1 LHV NRW und den
Zuverlässigkeitsanforderungen in Rechtsnormen zu gefährlichen
Hunden anderer Länder. Wer durch rechtskräftige Verurteilungen
wegen einschlägiger Straftaten unter Beweis gestellt hat, die
Rechtsordnung oder wesentliche Rechtsgüter anderer nicht zu
respektieren, soll einen gefährlichen Hund nicht führen dürfen.
Die in Nrn. 1 bis 4 genannten Tatbestände sind nicht
abschließend ("insbesondere"). Liegen rechtskräftige
Verurteilungen wegen Straftaten mit vergleichbarer Schwere, z.B.
wegen schwerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vor,
kann dies auch dazu führen, dass die erforderliche
Zuverlässigkeit nicht vorliegt. |
| |
|
Die
erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Regel auch in den in
Absatz 2 geregelten Fällen nicht vor. Verstöße
gegen die in Nr. 1 genannten einschlägigen Gesetze rechtfertigen
die Vermutung der Unzuverlässigkeit. Gleiches gilt für Personen,
die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des
Landeshundegesetzes verstoßen haben. Hierdurch soll den
zuständigen Behörden die Möglichkeit eröffnet werden, bei im
Rahmen der Überwachung festgestellten Verstößen, etwa gegen
Umgangspflichten des § 5, unverzüglich die Erlaubnis zu
widerrufen und die Haltung des gefährlichen Hundes zu
untersagen. Die in Nrn. 3 und 4 aufgeführten Personen sind
bereits aufgrund ihres körperlichen und seelischen Zustandes in
der Regel nicht in der Lage, einen gefährlichen Hund
verantwortungsvoll zu halten. |
| |
|
Absatz 3 regelt, wie von Personen, die einen
gefährlichen Hund halten wollen, der Nachweis der
Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringen
ist. Nach Satz 1 hat die Halterin oder der
Halter eines gefährlichen Hundes zum Nachweis der
Zuverlässigkeit bei der zuständigen Meldebehörde ein
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5
des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Daneben kann
die zuständige Behörde nach
Satz 2 die
zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses
an Behörden ersuchen. Dies entspricht einem Bedürfnis der
Praxis. |
| |
|
Bei dem
Verdacht der Behörde auf psychische Krankheiten, geistige oder
seelische Behinderung, Alkohol- oder Rauschmittelsucht wird die
Behörde in der Regel nicht in der Lage sein, den Nachweis für
deren Vorliegen zu führen. Die Behörde wird daher in
Satz 3 ermächtigt, ein amts- oder fachärztliches
Gutachten dazu zu verlangen. |
| |
| Zu § 8
(Anzeige- und Mitteilungspflichten): |
| |
| § 8 regelt
Auskunfts- und Mitteilungspflichten von Halterinnen oder Haltern
gegenüber der zuständigen Behörde (Abs. 1), gegenüber
Erwerberinnen oder Erwerbern (Abs. 2) sowie bei Wechseln des
Haltungsortes der zuständigen Behörden untereinander (Abs. 3). |
| |
|
Absatz
1 normiert Anzeigepflichten gegenüber der zuständigen
Behörde. Die Überwachungsbehörde soll über die im
Zuständigkeitsbereich gehaltenen gefährlichen Hunde umfassend
informiert werden. Dies ist erforderlich, um ggf.
schnellstmöglich Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können.
Die zuständigen Behörden sollen über den Verbleib eines
gefährlichen Hundes von der Geburt bis zu dessen Tod
unterrichtet werden. Dies ist erforderlich, um dessen
Gefahrenpotenzial besser einschätzen zu können und um frühere
Vorkommnisse zu ermitteln oder bereits erfolgte Begutachtungen
zu erfahren. Insofern besteht für die Halterin oder den Halter
eine umfassende Anzeigepflicht. |
| |
|
Absatz 2 verpflichtet die Halterin oder den Halter
eines gefährlichen Hundes, im Falle der Veräußerung oder
sonstigen Abgabe darauf hinzuweisen, dass es sich um einen
gefährlichen Hund handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass
Dritte einen gefährlichen Hund erwerben oder übernehmen, ohne
dessen ordnungsrechtliche Einstufung zu kennen. Die Vorschrift
ist Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches und ermöglicht privatrechtliche
Schadensersatzansprüche bei Verstößen. |
| |
|
Absatz 3 regelt den behördeninternen
Informationsaustausch in Fällen, bei denen durch einen Wechsel
eines Haltungsortes auch die örtlich zuständige Behörde
wechselt. Die Vorschrift ermöglicht es der neu zuständigen
Behörde, auf Informationen zurückzugreifen, die bei der vorher
zuständigen Behörde vorliegen. Dadurch wird das
Verwaltungsgeschehen vereinfacht, ein kontinuierlicher Vollzug
gewährleistet und der Halterin oder dem Halter insbesondere bei
Umzügen die "Ummeldung" des gefährlichen Hundes erleichtert. |
| |
| |
| Zu § 9
(Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung): |
| |
|
Satz 1
legt fest, dass mit gefährlichen Hunden nicht gezüchtet,
gekreuzt und kein Handel betrieben werden darf. Das Zuchtverbot
erstreckt sich auf gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3. Die Zucht
von Hunden der in § 3 Abs. 2 aufgeführten Rassen ist bereits
durch § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 (BGBl.
I S. 838) verboten. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung
dient dazu, die Population gefährlicher Hunde mittelfristig
deutlich zu senken. Für Hunde nach § 10 Abs. 1 gilt das
Zuchtverbot nicht, da zur Zeit noch nicht hinreichend erwiesen
ist, dass bei den bestimmten Rassen die gesteigerte
Aggressivität zuchtbedingt ist. |
| |
|
Zucht und
Kreuzung im Sinne von Satz 1 sind das zielgerichtete Verpaaren
einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme
des Verpaarens. In der Praxis ist es häufig schwierig, den
handelnden Personen Absicht oder Vorsatz nachzuweisen. Es muss
deshalb sichergestellt werden, dass auch ein "unabsichtliches"
Verpaaren nicht mehr stattfindet. Insofern bestimmt
Satz 2 eine Halterpflicht, auch unabsichtliche
Verpaarungen mit gefährlichen Hunden zu vermeiden.
Satz 3 ermächtigt die zuständige Behörde, die
Unfruchtbarmachung des gefährlichen Hundes anzuordnen, wenn
trotz alledem im Einzelfall die Gefahr der Heranbildung
gefährlicher Nachkommen besteht. |
| |
| Ein Verstoß
gegen das Zucht- oder Handelsverbot verwirklicht den
Straftatbestand des § 143 Abs. 1 Strafgesetzbuch. |
| |
| Zu § 10
(Hunde bestimmter Rassen): |
| |
|
Entsprechend
den Empfehlungen der IMK bestimmt
Absatz 1 zehn
Rassen und Kreuzungen und legt für den Umgang mit angehörenden
Hunden aus Gründen der Gefahrenprävention Anforderungen fest.
Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen - ohne
gefährliche Hunde zu sein - rassespezifische Merkmale auf, die
ein besonderes Gefährdungspotential begründen und unter
präventiven Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den
Umgang erfordern. Gefährdungsrelevante Merkmale bei den
bestimmten Rassen sind beispielsweise niedrige Beißhemmung,
herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder
ein genetisch bedingter Schutztrieb. |
| |
| Für angehörende
Hunde gelten die Vorschriften des |
| - |
§ 4 zur
Erlaubnispflicht, ohne dass ein besonderes Haltungsinteresse
(Abs. 2) vorliegen muss, |
| - |
§ 5 zu
Umgangspflichten, |
| - |
§ 6 und § 7 zu
Sachkunde und Zuverlässigkeit und zu den in |
| - |
§ 8
festgelegten Mitteilungspflichten |
| entsprechend. |
| |
|
Ein Zuchtverbot
gilt für Hunde nach § 10 Abs. 1 nicht. Darüber hinaus muss eine
Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- oder
Maulkorbpflicht nicht durch eine Behörde erfolgen, sondern kann
nach Absatz 2 auch von anerkannten
Sachverständigen oder von anerkannten Sachverständigenstellen
durchgeführt werden. Hier sollen - wie beim Vollzug der LHV NRW
praktiziert - auch anerkannte private Hundevereine oder
Hundeschulen berechtigt sein, entsprechende Verhaltensprüfungen
abzunehmen. |
| |
|
Gleiches gilt
nach Absatz 3 auch für die
Sachkundebescheinigung. Durch diese erleichternden Regelungen
sollen die Halterin oder der Halter eines Hundes nach § 10
Abs. 1 ermuntert werden, sich Hundevereinen oder vergleichbaren
Einrichtungen anzuschließen, um dort unter kompetenter Anleitung
den sachkundigen Umgang mit Tieren zu erlernen oder zu üben. |
| |
| Zu § 11
(Große Hunde): |
| |
| Nach Wegfall
der Anlage 2 zur LHV NRW ist unter präventiven Gesichtspunkten
und zur Erhaltung des Schutzniveaus eine Regelung zu großen
Hunden, wie sie bereits in der LHV NRW enthalten war und
weitgehend vollzogen ist, erforderlich. |
| |
| Große Hunde
können objektiv allein wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes in
Folge äußerer Überraschungsmomente erhöhte Gefahren für Menschen
und Tiere hervorrufen und erheblichen Schaden zufügen. Dies gilt
in besonderem Maße beim Zusammentreffen von Größe und einzelnen
spezifischen Eigenschaften wie Beißkraft oder Schutztrieben. Zur
Kategorie "große Hunde" gehören beispielsweise Hunde der Rasse
Dobermann und der Schäferhund, die in Beißstatistiken vordere
Ränge einnehmen. |
| |
| Der Umgang mit
großen Hunden erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte
frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand.
Das Gesetz knüpft an die ordnungsrechtlichen Regelungen zu
"größeren Hunden" in der LHV NRW an, vereinfacht und erleichtert
aber den Vollzug für Halterinnen und Halter und zuständige
Behörden. |
| |
|
Absatz 1 verpflichtet die Halterin oder den Halter, die
Haltung eines großen Hundes bei der zuständigen Behörde
anzuzeigen. Durch die Anzeige wird die zuständige Behörde über
Hundehaltungen informiert und in die Lage versetzt, die
Beachtung weiterer Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden
sicherzustellen. |
| |
| Als großer Hund
im Sinne des Gesetzes gilt ein Hund der ausgewachsen eine
Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von
mindestens 20 kg erreicht. Die Widerristhöhe (Schulterhöhe) des
Hundes bemisst sich als Abstand vom Boden zur vorderen höchsten
Stelle des Rückens, gemessen mit einem Stockmaß (Zollstock oder
ähnliches). Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner
Einschätzungsprärogative diese Maße zur Bestimmung eines großen
Hundes wie erfolgt festgelegt. Die erfolgte Typisierung
geschieht vor dem Hintergrund, dass Hunde, die bundesweit die
Beißstatistiken anführen mindestens über eines der vorgenannten
Maße verfügen. An die Regelung in der LHV NRW wird damit
angeknüpft und Vollzugskontinuität sichergestellt. |
| |
| Für bestehende
Haltungen ist eine neue Anzeige in der Regel nicht erforderlich,
da die Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW, die bis Mitte des Jahres
2001 erfolgen musste, als Anzeige nach Absatz 1 fort gilt (vgl.
§ 21 Abs. 3). |
| |
| |
|
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die Halterin oder der
Halter eines großen Hundes folgende Voraussetzungen erfüllen
muss: |
| |
| - |
Sachkunde und
Zuverlässigkeit, |
| - |
Haftpflichtversicherung, |
| - |
Kennzeichnung
per Microchip. |
| |
| Das Vorliegen
der Voraussetzungen ist der zuständigen Behörde nachzuweisen.
Dabei gelten folgende Erleichterungen: |
| |
|
Nach
Satz 2 obliegt die Art und Weise der Überprüfung der
Zuverlässigkeit der zuständigen Behörde. Die Vorlage eines
Führungszeugnisses kann von der zuständigen Behörde nur bei
Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Unzuverlässigkeit verlangt
werden (vgl. Abs. 5). Nach
Absatz 4 gilt -
unbeschadet des § 6 Abs. 3 - als sachkundig, wer seit drei
Jahren einen großen Hund unbeanstandet gehalten hat. Dies ist
der zuständigen Behörde schriftlich zu versichern. Soweit dies
nicht zutrifft, kann eine Bescheinigung zum Nachweis der
erforderlichen Sachkunde durch anerkannte Stellen, z.B.
Hundevereine oder -schulen oder durch benannte Tierärztinnen
oder Tierärzte erfolgen (Absatz 3). Der
Nachweis der Zuverlässigkeit wird in der Regel nur dann
erforderlich, wenn der zuständigen Behörde Anhaltspunkte für die
Unzuverlässigkeit vorliegen. In solchen Fällen kann die
Beantragung eines Führungszeugnisses angeordnet oder dies von
Amtswegen eingeholt werden (Absatz 5). Die
Haltung eines großen Hundes an die Zuverlässigkeit zu binden ist
erforderlich, um bei erwiesener Unzuverlässigkeit die Haltung
untersagen zu können, ohne erst Zwischenfälle abwarten zu
müssen. |
| |
|
Absatz 2 Satz 3 erklärt im Übrigen die Vorschriften
über die Haftpflichtversicherung und die Sachkundevermutung für
entsprechend anwendbar. |
| |
|
Absatz 6 Satz 1 bestimmt eine generelle Anleinpflicht
für große Hunde außerhalb eines befriedeten Besitztums auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen. Diese Regelung
entspricht im Wesentlichen dem Anleingebot des § 3 Abs. 4
LHV NRW und vergleichbaren Regelungen in kommunalen Satzungen.
Erfahrungsgemäß treten dort am häufigsten gefahrerhöhende
Situationen auf, die eine sichere Kontrolle durch die
Aufsichtsperson über eine Leine erforderlich macht. |
| |
| Öffentlich sind
diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die straßenrechtlich dem
öffentlichen Verkehr gewidmet und damit für die Allgemeinheit
zugänglich sind (vgl. § 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW). Zu
öffentlichen Straßen zählen beispielsweise Bürgersteige,
Fußgängerzonen, Bahnhofsvorplätze. |
| |
| Demgegenüber
zählen Privatgrundstücke nicht zum öffentlichen Straßenraum. Auf
einem Privatgrundstück (z.B. Trainingsplatz eines Hundevereins,
Firmengelände, Privatparkplatz, Privatgarten) gilt die
Anleinpflicht nach Absatz 6 nicht, auch wenn dieses beschränkt
öffentlich genutzt wird. Hier kann eine Anleinpflicht jedoch aus
privatrechtlichen Regelungen des Eigentümers folgen (z.B. Haus-
oder Benutzungsordnung). |
| |
|
Auf
abgetrennten räumlichen Arealen, die speziell für die Nutzung
durch Hunde bereitgestellt werden (sog. Hundeauslaufflächen) und
die von den freilaufenden Hunden nicht gegen den Willen des
Halters oder der Aufsichtsperson verlassen werden können, gilt
die Anleinpflicht nach Satz 2 nicht. |
| |
| Zu § 12
(Anordnungsbefugnisse): |
| |
|
§ 12
ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass von
Gefahrenabwehranordnungen (Absatz 1), zur Untersagung der
Haltung eines Hundes (Absatz 2) und zur Anordnung der
Einschläferung eines Hundes (Absatz 3). |
| |
|
Absatz 1 ermächtigt zum Erlass von notwendigen
Einzelanordnungen zur Abwehr von konkreten Gefahren für die
öffentliche Sicherheit durch Hunde. Die Ermächtigungsgrundlage
des Absatz 1 ist eine spezialgesetzliche Generalklausel zur
Abwehr von Gefahren durch Hunde (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG).
Ein Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des
§ 14 Abs. 1 OBG ist nicht mehr möglich. Gestützt auf Absatz 1
kann beispielsweise auch angeordnet werden, dass die Halterin
oder der Halter den Hund dem Amtstierarzt zur Begutachtung
vorführt. |
| |
| Die Anordnungen
sind unter Würdigung aller relevanten Umstände des jeweiligen
Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen. Bei den
Anordnungen handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15
ff. OBG sind zu beachten. |
| |
|
Absatz 2 Satz 1 ermächtigt unter bestimmten
Voraussetzungen, das Halten von gefährlichen Hunden und Hunden
im Sinne von § 10 Abs. 1 zu untersagen. Ein die
Untersagungsanordnung rechtfertigender schwerwiegender Verstoß
gegen Vorschriften des Gesetzes besteht beispielsweise, wenn ein
Hund entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 unangeleint oder entgegen § 5
Abs. 2 Satz 3 ohne Maulkorb ausgeführt wird. Zudem rechtfertigt
die Nichterfüllung oder der Wegfall von Erlaubnisvoraussetzungen
oder die Nichtbeantragung der Erlaubnis trotz behördlicher
Fristsetzung eine Untersagungsverfügung. Letztlich ist bei einer
Versagung der Erlaubnis die Haltung zu untersagen. |
| |
|
Satz 2
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen das Halten eines großen
Hundes nach § 11 Abs. 1 untersagt werden kann. Wie in Satz 1
wird der Tatbestand der Ermächtigungsnorm erfüllt, wenn ein
schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes
getroffene Anordnungen vorliegt. Daneben kann eine
Untersagungsverfügung erlassen werden, wenn die
Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 (Sachkunde,
Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung, Kennzeichnungspflicht)
nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht
innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen
Behörde nachgewiesen wurden. |
| |
|
Satz 3
ermächtigt die zuständige Behörde auch generell die Haltung
anderer gefährlicher Hunde, Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 und
großer Hunde zu untersagen. Eine solche Untersagungsanordnung
wird regelmäßig in Betracht kommen, wenn die Halterin oder der
Halter bestimmte Haltungsanforderungen, z.B. Sachkunde,
Zuverlässigkeit oder Haftpflichtversicherung, nicht erfüllt. |
| |
|
Satz 4
ermächtigt die zuständige Behörde im Falle der Untersagung
anzuordnen, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen
wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.
Diese sog. "Wegnahme" des Hundes ist erforderlich um
sicherzustellen, dass Personen, denen die Haltung ihres Hundes
untersagt wurde und die nicht mehr über eine entsprechende
Erlaubnis zum Halten des Hundes verfügen, mit dem Hund nicht
mehr umgehen. |
| |
|
Absatz 3 ermächtigt die zuständige Behörde, die
Einschläferung eines Hundes anzuordnen, der zur Abwehr
gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellt
wurde. |
| |
| Besteht die
gegenwärtige Gefahr weiterer Beißvorfälle, soll der Hund
unverzüglich nach § 24 Nr. 13 OBG in Verbindung mit §§ 43 ff.
PolG NRW sichergestellt und in Verwahrung genommen werden. |
| |
| Die Verwahrung
(§ 44 PolG) eines sichergestellten Hundes bei der Polizei oder
der zuständigen Ordnungsbehörde ist in der Regel unzweckmäßig.
Die Verwahrung soll nach entsprechender Beauftragung in einem
Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung erfolgen.
Erforderlichenfalls kommt eine Inanspruchnahme durch
Ordnungsverfügung nach § 19 OBG in Betracht. |
| |
| Eine
Einschläferung des sichergestellten und verwahrten Hundes ist
als "ultima ratio" nur zulässig, wenn durch andere Maßnahmen die
von dem Hund ausgehende Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit
von Menschen oder Tieren nicht wirksam abgewendet werden kann. |
| |
| Das Vorliegen
dieser Voraussetzungen, insbesondere die Gefährlichkeit des
Hundes, ist auf der Grundlage einer Stellungnahme des amtlichen
Tierarztes zu beurteilen. Die fehlende Erlaubnisfähigkeit oder
die Unvermittelbarkeit des Hundes allein rechtfertigen eine
Einschläferung nicht. In Fällen, in denen auch in Tierheimen
oder vergleichbaren Einrichtungen eine Gefahr durch Haltung oder
Betreuung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
ausgeschlossen werden kann, kann allerdings in der Regel davon
ausgegangen werden, dass die Voraussetzung für die Anordnung
einer Einschläferung vorliegen. |
| |
| Zu § 13
(Zuständige Behörden): |
| |
|
Nach Satz 1
sind für die Durchführung dieses Gesetzes die örtlichen
Ordnungsbehörden sachlich zuständig.
Satz 1
erklärt darüber hinaus die Ordnungsbehörde für örtlich
zuständig, in deren Bezirk der Hund gehalten wird. Damit wird
hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für Aufgaben der
Gefahrenabwehr an § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG angeknüpft und gegenüber
§ 4 OBG eine spezialgesetzliche Bestimmung über die örtliche
Zuständigkeit getroffen. |
| |
| Im Rahmen der
Überwachung stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Ge-
und Verbote des Gesetzes befolgt werden, um präventiv weitere
Beißvorfälle möglichst zu verhindern. Bei der Planung und
Organisation eines Überwachungskonzeptes sollen
Risikogesichtspunkte berücksichtigt werden.
Überwachungsmaßnahmen sollen sich zuerst auf Sachverhalte
erstrecken, bei denen das Gefahrenpotenzial für Beißvorfälle
besonders hoch ist. |
| |
| Bei
gefährlichen Hunden nach § 3 und bei Hunden im Sinne von § 10
Abs. 1 sowie deren Kreuzungen ist im allgemeinen von einem hohen
Gefahrenpotenzial auszugehen. Hier sollen die Regelungen des
Gesetzes unverzüglich und konsequent mit dem ordnungsrechtlichen
Instrumentarium und durch Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durchgesetzt werden. |
| |
| Bei großen
Hunden wird das Gefahrenpotenzial maßgeblich von der Person der
Halterin oder des Halters und den Umständen, unter denen das
Tier gehalten wird, mitbestimmt. In der Regel geht von diesen
Hunden ein geringeres Gefährdungspotenzial aus. Halterin oder
Halter und Aufsichtspersonen dieser Hunde sollten bei
festgestellten Verstößen in der Regel zunächst auf ihre
Verpflichtungen hingewiesen und über mögliche Folgen bei
erneuten Verstößen aufgeklärt werden. Soweit allerdings
wiederholt Verstöße festgestellt werden, sind diese zu ahnden;
ggf. sind die Regelungen des Gesetzes mit dem
ordnungsrechtlichen Instrumentarium durchzusetzen. |
| |
| Zu § 14
(Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer
Länder): |
| |
|
§ 14
regelt, dass bei dem Vollzug des Gesetzes von den zuständigen
Behörden Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen,
die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden,
anerkannt werden sollen. Damit wird sichergestellt, dass
behördliche Entscheidungen über und zur Beurteilung der
Gefährlichkeit von Hunden und erforderliche Nachweise der
Halterin oder des Halters in Nordrhein-Westfalen anerkannt und
nicht noch einmal erbracht werden müssen. Voraussetzung dafür
ist allerdings, dass die Bescheinigungen den in dem Gesetz
gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen. |
| |
| Zu § 15
(Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler
Vorschriften): |
| |
|
Absatz 1 stellt klar, dass die Vorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes (z.B. §§ 2, 6, 8 bis 11, 13, 15 bis 24)
gelten, soweit spezialgesetzlich nichts Abweichendes bestimmt
ist. |
| |
|
Absatz 2 regelt das Verhältnis kommunaler Vorschriften
zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen. In zahlreichen nordrhein-westfälischen Kommunen
gelten örtliche ordnungsbehördliche Verordnungen, die Regelungen
zum Halten von Hunden aller Art im Gemeindegebiet enthalten. Die
kommunalen ordnungsbehördlichen Rechtsvorschriften sollen ihre
Geltung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes behalten soweit sie
nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen Regelungen stehen. |
| |
| |
| Es bleibt den
Kommunen unbenommen, auch künftig generelle Regelungen über das
Halten von Hunden zu treffen, die den örtlichen und regionalen
Gegebenheiten angepasst sind und beispielsweise die jeweilige
Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die Gesamtzahl
von Hunden und den verfügbaren Freiraum berücksichtigen. Mit den
Anleingeboten des § 2 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 führt der
Gesetzgeber insoweit lediglich eine landesweite in allen Städten
und Gemeinden geltende Mindestpflicht ein. |
| |
| Zu § 16
(Ordnungsbehördliche Verordnungen): |
| |
|
Absatz
1 Satz 1 ermächtigt das für das Veterinärwesen
zuständige Ministerium ordnungsbehördliche Verordnungen zu
erlassen, die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlich sind. |
| |
|
Satz 2
bestimmt die Regelungsinhalte. Die Nummern 1 bis 4 ermöglichen
konkretisierende Vorschriften über die Verhaltensprüfung nach
§ 5 Abs. 3 Satz 3, die Sachkundeprüfung nach § 6, sowie die
Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen,
die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung berechtigt sein
sollen. Durch die konkretisierenden Regelungen sollen die
Anforderungen an die Sachkunde- und Verhaltensprüfung landesweit
vereinheitlicht, für die betroffenen Hundehalterinnen und
Hundehalter transparent gemacht und durch eine veterinärfachlich
kompetente Stelle erlassen werden. |
| |
|
Durch den
Verweis in Satz 3 auf § 26 Abs. 3 des OBG wird
das verordnungsgebende Ministerium verpflichtet, die erlassenen
Verordnungen unverzüglich dem Landtag vorzulegen. Diese sind
ggf. auf Verlangen des Landtages aufzuheben. |
| |
|
Absatz
2 Satz 1 ermächtigt den Verordnungsgeber durch
ordnungsbehördliche Verordnung zur Vermeidung von Gefahren
weitere Rassen festzulegen. Durch die Bindung an ein
festzustellendes Gefährlichkeitspotential wird die wesentliche
Entscheidung, welche Art von Hunden in der Verordnung benannt
werden können, im Gesetz selbst getroffen. Bei der Festlegung
von Rassen wird sich der Verordnungsgeber an den Empfehlungen
der Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen
Obersten Landesbehörden zu orientieren haben. Im Übrigen steht
dem Verordnungsgeber dabei eine Einschätzungs- und
Entscheidungsprärogative zu. |
| |
| Die Bestimmung
von Rassen, die unter präventiven Gesichtspunkten besondere
Anforderungen an den Umgang erfordern, erfolgt durch
ordnungsbehördliche Verordnung, weil durch Änderung der
Verordnung schneller und flexibler als dies durch ein
Gesetzgebungsverfahren möglich wäre, auf gefährliche
Neuzüchtungen oder neue Erkenntnisse zur Bewertung der
Gefährlichkeit von Rassen reagiert werden kann. |
| |
|
Satz 2
stellt durch Verweis auf § 26 Abs. 3 OBG sicher, dass die
Verordnung dem zuständigen Landtagsausschuss vorgelegt wird. |
| |
| Zu § 17
(Ausnahmen vom Anwendungsbereich): |
| |
|
§ 17
regelt, dass Hunde mit einer bestimmten Funktion, im Rahmen
ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes den Vorschriften dieses
Gesetzes nicht unterfallen. Außerhalb des bestimmungsgemäßen
Einsatzes sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf diese Hunde
allerdings anzuwenden. Unabhängig vom Einsatz muss die Pflicht
zum allgemeinen gefahrvermeidenden Umgang nach § 2 Abs. 1 und
die Pflicht zur fälschungssicheren Kennzeichnung nach § 2 Abs. 2
befolgt werden. |
| |
| Zu § 18
(Einschränkungen von Grundrechten): |
| |
| Durch dieses
Gesetz oder durch dessen Vollzug können Grundrechtspositionen
eingeschränkt werden. So kann das in § 9 festgelegte Zucht-,
Kreuzungs- und Handelsverbot das Grundrecht der freien
Berufsausübung, das Betretungsrecht des § 4 Abs. 3 das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung sowie auf § 12
Abs. 2 und 3 gestützte behördliche Anordnungen das Grundrecht
auf Eigentum berühren. Insofern trägt § 19 dem Zitiergebot des
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Rechnung. |
| |
| Zu § 19
(Strafvorschrift): |
| |
|
Für
strafrechtliche Regelungen steht dem Bund nach Art. 74 Abs. 1
Nr. 1 des Grundgesetzes die konkurrierende
Gesetzgebungszuständigkeit zu. Durch Art. 2 des Gesetzes zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530
(532)) hat der Bundesgesetzgeber den neuen Tatbestand des § 143
"Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden" in das
Strafgesetzbuch eingefügt. Danach wird bestraft, wer einem durch
landesrechtliche Vorschrift erlassenen Verbot, einen
gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben,
zuwider handelt oder, wer ohne die erforderliche Genehmigung
oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen
Hund hält. Dass der Bundesgesetzgeber damit strafbares Verhalten
im Zusammenhang mit dem Umgang von Hunden abschließend regeln
wollte, ist nicht erkennbar. Vielmehr beschränkt sich die
Regelung ausschließlich auf die Sanktionierung eines unerlaubten
Umgangs mit gefährlichen Hunden. Insofern steht es dem
Landesgesetzgeber frei, darüber hinaus weitere Strafvorschriften
zu schaffen. Dies ist in Absatz 1 geschehen. In
den Nrn. 1 und 2 sind Tatbestände aufgeführt, die nach
Einschätzung des Gesetzgebers strafwürdig sind. Danach wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wer einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt (Nr. 1) und
entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität ausbildet (Nr. 2). |
| |
|
Absatz 2 ermöglicht die Einziehung des Hundes, auf den
sich die Straftat bezieht, nach
Satz 2 auch
unter den erweiterten Voraussetzungen des § 74 a StGB. |
| |
| Zu § 20
(Ordnungswidrigkeiten): |
| |
|
Die Wirksamkeit
der in dem Gesetz getroffenen ordnungsbehördlichen
Regelungsinstrumente erfordert die Festlegung von
Ordnungswidrigkeiten bei Verstößen gegen alle Wesentlichen
Pflichten (Absatz 1 und 2). Im Hinblick auf
eklatante Fälle der Vergangenheit und zur wirksamen Abschreckung
wird ein Bußgeldrahmen in Höhe von 100.000,-- EUR festgesetzt (Absatz 3). |
| |
|
Nach § 22
Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten dürfen als
Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen
werden, soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da
insbesondere nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten von
Halterinnen und Haltern die Allgemeinheit durch den weiteren
Besitz der Tiere gefährdet wird, ist die Möglichkeit der
Einziehung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes neben der Sicherstellung ein
weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr (Absatz 4). |
| |
|
Absatz 5 bestimmt, dass die nach § 13 zuständige
Behörde auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist. Damit ist sichergestellt,
dass präventive und repressive Maßnahmen in einer Hand liegen. |
| |
| Zu § 21
(Übergangsvorschriften): |
| |
|
Um eine
weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der LHV NRW zu
gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und
zuständige Behörden nicht mit wiederholenden Verwaltungsaufwand
zu belasten, werden weitgehende Übergangsvorschriften erlassen.
Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, da im Rahmen des
Vollzugs der LHV NRW weitgehend die durch das Gesetz geforderten
Prüfungen bereits erfolgt und Verwaltungsentscheidungen ergangen
sind. So gelten die nach § 4 Abs. 1 der LHV NRW erteilten
Erlaubnisse (Absatz 1), ordnungsbehördliche
Entscheidungen nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der
Maulkorbpflicht (Absatz 2) oder eine Anzeige
nach § 1 Abs. 2 LHV NRW (Absatz 3 Satz 1) fort.
Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachten
Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und
Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer
Haftpflichtversicherung für den Hund sind bei dem Vollzug des
Gesetzes von der zuständigen Behörde anzuerkennen (Absatz 3
Satz 2). |
| |
|
Absatz 4 stellt sicher, dass Personen für die Haltung
eines gefährlichen Hundes kein besonderes Interesse im Sinne des
§ 4 Abs. 2 benötigen, sofern mit Bezug auf diesen Hund die
Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat. |
| |
| Zu § 23
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten): |
| |
|
Absatz 1 Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Satz 2 bestimmt, dass gleichzeitig mit dem
Inkrafttreten des Gesetzes die Landeshundeverordnung außer Kraft
tritt. |
| |
|
Absatz 2 verschiebt für die Hunde der Rassen Alano und
American Bulldog sowie deren Kreuzungen das Inkrafttreten der
Erlaubnispflicht des § 4 auf 6 Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes. Diese Übergangsfrist ist erforderlich, da die Hunde
der genannten Rassen im Rahmen der LHV NRW einer
Erlaubnispflicht nicht unterlagen. |
| |
| |
| Edgar Moron |
Sylvia Löhrmann |
| Carina Gödecke |
Johannes Remmel |
| Irmgard Schmid |
Reiner Priggen |
| Hans-Willi
Körfges |
| |
| und Fraktion |
und Fraktion
|
2060
Verwaltungsvorschriften
zum Landeshundegesetz (VV LHundG NRW)
Zum Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002
(GV. NRW. S. 656) ergehen folgende
Verwaltungsvorschriften, zugleich als allgemeine Weisung
nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a OBG:
I.
Allgemeiner Teil
1
Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass für gefährliches
Verhalten von Hunden die Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Rasse insbesondere aber die mangelnde
Sachkunde und Eignung des Halters oder die falsche
Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie situative
Einflüsse unterschiedlichster Art ursächlich sein
können.
Die nach der Gefährlichkeit und dem
Gefährdungspotenzial von Hunden abgestuften
ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente des LHundG NRW
entsprechen weitgehend den Empfehlungen der Ständigen
Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder
(IMK) vom 07./08. November 2001.
2
Darüber hinaus sind auch solche Hunde - unabhängig
von ihrer Rasse - gefährliche Hunde im Sinne des LHundG,
die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet
wurden oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit
unter Beweis gestellt haben und dies nach einer
amtstierärztlichen Begutachtung durch die zuständige
Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde.
Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das
Gesetz folgende strenge Anforderungen auf:
Erlaubnispflicht für die Haltung:
Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines
besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt
werden. Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
sind
·
·
·
·
·
·
Kennzeichnung des
Hundes mit einem Mikrochip.
Haftpflichtversicherung mit
Mindestdeckungssumme,Nachweis zur
ausbruchsicheren
Unterbringung,Zuverlässigkeitsnachweis durch
Führungszeugnis,Sachkundebescheinigung der
amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes,Volljährigkeit
von Halterin oder Halter,
Verhaltenspflichten:
·
·
·
·
·
·
Mitteilungspflichten. Verbot, mehrere
gefährliche Hunde gleichzeitig zu
führen,Sachkunde, Zuverlässigkeit und
Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen,"feste
Hand" von Halter und
Aufsichtsperson,Maulkorbpflicht mit
Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher
Verhaltensprüfung,Anleinpflicht
außerhalb des befriedeten Besitztums (mit
Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) mit
Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher
Verhaltensprüfung,
Verstöße können überwiegend als Ordnungswidrigkeiten
mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis
verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB.
3
Durch die Regelungen soll auch ein Ausweichen von
Hundebesitzern aus "einschlägigen Kreisen" auf Hunde
dieser Rassen erschwert werden. Auf Empfehlung der IMK
neu aufgenommen wurden die Rassen Alano und American
Bulldog.
Für Hunde der bestimmten 10 Rassen und deren
Kreuzungen gelten Anforderungen wie für gefährliche
Hunde mit folgenden Modifikationen:
·
·
·
Sachkundeprüfung
für die Erlaubnis und Verhaltensprüfung zur
Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht
nicht unbedingt durch amtliche
Tierärztin/amtlichen Tierarzt, sondern auch
durch anerkannte Stellen. kein besonderes
Interesse für eine neue Haltung erforderlich,Kein
Zuchtverbot,
Durch eine Übergangsvorschrift ist sichergestellt,
dass Erlaubnisse und Entscheidungen über die Befreiung
von der Anlein- und Maulkorbpflicht, die auf der
Grundlage der Vorläuferregelung, der
Landeshundeverordnung (LHV NRW), ergangen sind,
fortgelten.
4
Der Umgang mit großen Hunden erfordert eine durch
sachkundige Haltung geprägte frühe Sozialisation,
konsequente Erziehung und eine feste Hand. Das LHundG
knüpft an die ordnungsrechtlichen Regelungen der LHV NRW
an, vereinfacht und erleichert aber den Vollzug für
Halterinnen oder Halter und zuständige Behörden.
Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sind:
Durch eine Übergangsvorschrift wird sichergestellt,
dass unter Geltung der LHV NRW erfolgte Anzeigen,
vorgelegte Bescheinigungen und Ähnliches fortgelten bzw.
beim Vollzug des Gesetzes von den zuständigen Behörden
anerkannt werden.
5
Für alle Hunde gelten:
Verbot von
Agressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.
Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen
mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr,Grundpflicht
zu gefahrvermeidendem Umgang,
Dadurch wird der Unberechenbarkeit des Verhaltens
eines Tieres und der dadurch möglichen Gefährdung von
Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter (Grund für die
zivilrechtliche Tierhalterhaftung) Rechnung getragen und
das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts
deutlich reduziert.
II.
Besonderer Teil
1
Die Zweckbestimmung verdeutlicht den Charakter des
Gesetzes als spezielles Gefahrenvorsorge- und -abwehrgesetz
in Bezug auf Hunde. Den durch unsachgemäßen Umgang des
Menschen mit Hunden drohenden Gefahren soll begegnet
werden.
2
2.1
Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften
(z.B. die Tierschutz-Hundeverordnung) sind auf der
Grundlage der insofern spezialgesetzlicheren Regelungen
des Tierschutzrechtes durch die für den Vollzug des
Tierschutzrechts zuständige Behörde abzustellen.
2.2
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 begründet eine Anleinpflicht für
alle Hunde in öffentlichen Park-, Garten- und
Grünanlagen. Dem liegt die gesetzgeberische Zielsetzung
zugrunde, in für die Allgemeinheit eingerichteten und
unterhaltenen Anlagen, in denen regelmäßig
unterschiedliche Nutzungen und Nutzungsinteressen auf
begrenztem Raum aufeinander treffen, durch eine
Anleinpflicht potentiellen Gefährdungen durch Hunde
vorzubeugen.
Eine "umfriedete" Park-, Garten- oder Grünanlage im
Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 liegt vor, wenn die Anlage
vom sonstigen öffentlichen Verkehrsraum oder anderweitig
genutzten Flächen erkennbar abgegrenzt ist. Dabei ist
unerheblich, ob sich die Anlage innerhalb oder außerhalb
einer geschlossenen Bebauung befindet. Die Anleinpflicht
gilt beispielsweise auch in für jedermann zugänglichen
Grünanlagen, die in sog. Innenhöfen liegen.
Die Abgrenzung wird in der Regel durch eine
Umfriedung mit Mauer, Zaun, Hecke, Bepflanzung oder
Ähnlichem deutlich. Einzelne Lücken sind unerheblich.
Eine Begrenzung ausschließlich durch natürliche
Gegebenheiten (z.B. Bach, Fluss) reicht nicht aus.
Soweit die Erkennbarkeit der Abgrenzung nicht
zweifelsfrei ist, wird den Kommunen empfohlen, die
Fläche unter Hinweis auf die Anleinpflicht als Park-,
Garten- oder Grünanlage kenntlich zu machen.
Auch Halter und Aufsichtspersonen, die sich nur
vorübergehend in NRW aufhalten (z.B. Urlauber, Gäste)
haben die Anleinpflicht zu beachten. Eine Befreiung von
der Anleinpflicht nach § 2 Abs. 2 sieht das LHundG NRW
nicht vor.
Im Einzelfall können zur Abwehr konkreter Gefahren
weiter gehende Anleingebote durch Ordnungsverfügungen
nach § 12 Abs. 1 nach pflichtgemäßem Ermessen in dem
dafür erforderlichen Umfang erlassen werden.
Zum Verhältnis von § 2 Abs. 2 zu Anleinpflichten in
kommunalen Regelungen vgl. Nr. 15.2.
Die Anleinpflicht für gefährliche Hunde nach § 3, für
Hunde der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen sowie deren
Kreuzungen ist in § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 geregelt.
2.3.1
2.3.2
3
3.1
3.2.1
3.2.2
Von einer Kreuzung ist auszugehen, wenn ein Hund nach
seiner äußeren Erscheinung (Phänotyp) trotz der
erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und
signifikanter Weise die Merkmale einer oder mehrerer der
genannten oder bestimmten Rassen zeigt.
In der Praxis ist das Vorliegen einer Kreuzung häufig
schwer eindeutig festzustellen, da selten
Abstammungsnachweise vorliegen. Tierärztliche
Bescheinigungen oder eine Rassebestimmung im Impfpass
können bei der Beurteilung als Indizien mit
berücksichtigt werden. Die in § 3 Abs. 2 Satz 2
vorgesehene Beurteilung nach dem Phänotyp erfolgt durch
die zuständige Ordnungsbehörde. In Zweifelsfällen und
gegebenenfalls in einem Widerspruchsverfahren sollen
Zuchtwarte oder die amtliche Tierärztin/der amtliche
Tierarzt hinzugezogen werden. Die Kosten, die durch die
Hinzuziehung sachverständiger Dritter entstehen (vgl. §
26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW) sind Auslagen im Sinne des
Gebührengesetzes.
3.2.3
§ 3 Abs. 2 Satz 2 gilt mangels Verweis nicht für
Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1.
3.3.1
3.3.1.1
Von Hunden, die mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität gezüchtet, ausgebildet oder gekreuzt
werden oder wurden, geht im Allgemeinen eine erhöhte
Gefahr für Menschen, Hunde und andere Tiere aus.
Zucht ist das zielgerichtete Verpaaren von einer
Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche Inkaufnahme
des Verpaarens eines dieser Tiere. § 9 Satz 2 gilt
entsprechend.
3.3.1.2
Die Ausbildung zum Nachteil des Menschen oder zum
Schutzhund obliegt generell behördlichen Einrichtungen
(diensthundehaltenden Verwaltungen), die über die
erforderliche kynologische Sachkunde verfügen (vgl. § 17
Satz 1).
Die Ausbildung zum Schutzhund bzw. die Ausbildung zum
Nachteil des Menschen ist nicht mit der Schutzdienst-
oder Sporthundausbildung des Hundes zu verwechseln. Bei
der Schutzdienst- oder Sporthundausbildung wird
lediglich der Beutetrieb des Hundes gereizt und seine
bereits erlernte Unterordnung (Gehorsam) auch und gerade
in Trieb- und unter Stresssituationen überprüft. Dieser
Schutzdienst- oder Sporthundausbildung muss in jedem
Fall die sog. Begleithundeausbildung vorausgehen, in der
der Hund lernt, den Hör- und Sichtzeichen seines Halters
umfassend zu folgen und auf Umweltreize sicher und ruhig
zu reagieren. Hunde, die eine ordnungsgemäße
Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung begonnen oder
erfolgreich abgeschlossen haben, fallen insofern nicht
unter § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.
Missbräuchliche Abweichungen von der Schutzdienst-
oder Sporthundausbildung, die eine Konditionierung zum
Nachteil des Menschen zur Folge haben können, werden
dagegen von der Regelung erfasst. Insoweit sollen auch
mögliche Fehlentwicklungen innerhalb der Schutzdienst-
oder Sporthundeausbildung verhindert werden.
Das Abrichten auf Zivilschärfe ist eine den Hund
nicht in seiner Wesensgesamtheit erfassende
Beeinflussung mit dem Ziel, dass der Hund lernt, auf vom
Abrichter gegebene Hör- oder Sichtzeichen Menschen oder
Tiere anzugreifen.
Hunde im Einsatz von Wachdiensten können eine
Abrichtung für den zivilen Personen- und Objektschutz
absolviert haben. Bei dieser Abrichtung wird die
Zivilschärfe des Hundes erzeugt. Derartige Hunde
erfüllen das Tatbestandsmerkmal des Ausgebildetseins auf
Zivilschärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.
Die für die Nachsuche von Wild (§ 30
Landesjagdgesetz) erforderliche Wildschärfe der
Jagdhunde ist keine Schärfe im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2.
3.3.1.3
Als bissig gilt ein Hund, der einen Menschen durch
einen Biss verletzt oder geschädigt hat, ohne dass er
dazu provoziert worden ist (Nr. 3) oder der einen
anderen Hund gebissen hat, ohne von diesem angegriffen
worden zu sein, oder sich über eine Unterwerfungsgeste
hinweggesetzt hat (Nr. 5).
Ein Hund gilt nicht bereits als bissig, wenn er
allein zur Verteidigung einer Aufsichtsperson oder zur
eigenen Verteidigung gebissen hat. Ebensowenig
rechtfertigt ein arttypisches "Schnappen" als Schreck-
oder Abwehrreaktion die Feststellung der Bissigkeit,
soweit dadurch keine Verletzungen verursacht wurden.
Ob sich ein Hund als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5
erwiesen hat, wird von der örtlichen Ordnungsbehörde auf
der Grundlage eines Gutachtens (fachliche Stellungnahme)
der amtlichen Tierärztin/des amtlichen Tierarztes
festgestellt. Da das Beißen Bestandteil des artgemäßen
typischen Verhaltensrepertoires des Hundes ist, kann ein
Beißvorfall nur unter Würdigung aller Umstände eine
Bissigkeit im Sinne von Nr. 3 oder 5 begründen. Eine
Ermittlung des Geschehensablaufes, der zu dem
Beißvorfall geführt hat, ist erforderlich und erfolgt
durch die örtliche Ordnungsbehörde. Dies gilt auch für
die Frage, ob das Beißen zur Verteidigung anlässlich
einer strafbaren Handlung geschah (§ 24 VwVfG.NRW.). Zu
ermitteln ist auch, ob und inwiefern der Hund in der
Vergangenheit bereits in Vorfälle verwickelt war, die
Tatbestände der Nrn. 3 bis 6 betreffen.
Die Vorführung des zu beurteilenden Hundes bei der
amtlichen Tierärztin/beim amtlichen Tierarzt ist zu
veranlassen oder nach § 12 Abs. 1 anzuordnen.
Der Hund kann sich bereits durch einen Beißvorfall
als bissig im Sinne von Nr. 3 oder 5 erweisen.
Bissigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn festgestellt
wurde, dass der Hund mehr als einen Beißvorfall
verursacht hat, ohne dazu provoziert worden zu sein.
Sofern ein Beißvorfall zwischen Hunden vorliegt,
begründen Spielen, Raufen und andere artgemäße
Verhaltensweisen von Hunden allein nicht die
Feststellung der Bissigkeit im Sinne von Nr. 5. Hinzu
kommen müssen hier weitere Umstände, z.B. eine
erhebliche Verletzung eines Tieres oder Beißen trotz
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik.
Soweit eine Hundehalterin oder ein Hundehalter bei
einer Beißerei unter Hunden gebissen wurde oder Umstände
vorliegen, bei denen der Biss auf einer reflexhaften
Abwehrreaktion des Hundes beruhte (z.B. wenn eine Person
versehentlicht auf die Rute tritt) soll die amtliche
Tierärztin/der amtliche Tierarzt den Hund begutachten.
Ziel der Begutachtung ist herauszufinden, ob die
Einstufung als gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3
gerechtfertigt ist. Die örtliche Ordnungsbehörde soll
das Ergebnis der Begutachtung bei ihrer Entscheidung
beachten.
3.3.1.4
Ein Anspringen in gefahrdrohender Weise liegt vor,
wenn durch das Anspringen bei verständiger Betrachtung
und Würdigung aller Einzelfallumstände die Gefährdung
eines Menschen zu befürchten war. Davon ist insbesondere
auszugehen, wenn Hunde Kinder oder ältere Menschen
unkontrolliert derart anspringen, dass diese umfallen
oder umzufallen drohen. Der Tatbestand ist nicht
erfüllt, wenn Hunde z.B. auf Menschen zulaufen, um diese
erkennbar harmlos zu begrüßen oder zu beschnuppern.
Verantwortungsbewusste Hundehalter sollten derartige
Verhaltensweisen ihres Hundes unterbinden, wenn
betroffene Menschen, z.B. aus Angst, damit ersichtlich
nicht einverstanden sind.
3.3.1.6
"Hetzen" im Sinne dieser Bestimmung ist gegeben, wenn
ein Hund darin genannte Tiere nachhaltig, d.h. intensiv,
zielstrebig und andauernd verfolgt. Ein Indiz dafür ist
das Ausstoßen von Hetzlauten.
Arteigenes Nachlaufen von Hunden ist kein Hetzen in
diesem Sinne.
"Unkontrolliert" bezieht sich sowohl auf "Hetzen" als
auch auf "Reißen". Unkontrolliertes Verhalten eines
Hundes liegt vor, wenn die Halterin oder der Halter oder
die Aufsichtsperson nicht in der Lage war, den Hund am
Hetzen oder Reißen zu hindern.
Das Verhalten von Jagdhunden während des jagdlichen
Einsatzes erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale von Nr.
6. Das Vorliegen des jagdlichen Einsatzes ist von der
den Hund führenden Person nachzuweisen.
Auch das bestimmungsgemäße Verhalten von Hütehunden,
die vom Schäfer für das Hüten der Herdentiere eingesetzt
werden, erfüllt nicht den Tatbestand von Nr. 6.
Wer vorsätzlich Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
verwirklicht den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 1.
3.3.2
Bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit
im Sinne des § 3 Abs. 3 sollten sichernde Anordnungen
(z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, ggf. ausbruchsichere
Unterbringung) nach § 12 Abs. 1 getroffen werden.
4
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist die Haltung eines
gefährlichen Hundes nur zulässig, wenn eine
ordnungsbehördliche Erlaubnis dafür erteilt wurde
(Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Satz 2 und Absatz 2
bestimmen, welche Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt
sein müssen, um die Erlaubnis zu erhalten.
Die Erlaubnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 gilt nach
der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 Satz 1 auch für
entsprechende Kreuzungen mit gefährlichen Hunden. Für
Hunde bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt §
4 mit Ausnahme von Abs. 2 entsprechend. Die Haltung
großer Hunde nach § 11 Abs. 1 bedarf keiner Erlaubnis.
4.1.1
Erlaubnispflichtig sind natürliche Personen, die den
Hund halten. Hundehalterin oder Hundehalter im Sinne von
§ 4 Abs. 1 Satz 1 ist, wer nicht nur vorübergehend die
tatsächliche Bestimmungsmacht über den Hund hat.
Hundehalterinnen oder Hundehalter sind Personen, die
den Hund regelmäßig betreuen, erziehen oder auf Probe
zum Anlernen halten. Dazu zählen auch Leiterinnen oder
Leiter von Tierheimen, in denen Hunde gehalten werden.
Hundehalter ist nicht, wer einen Hund nur für einen
kurzen Zeitraum von bis zu 6 Wochen in Pflege oder
Verwahrung genommen hat. Derjenige, dem ein Hund
zugelaufen ist, gilt als Hundehalter, wenn er den Hund
nicht innerhalb von zwei Wochen bei der örtlichen
Ordnungsbehörde ("Fundbüro") gemeldet oder bei einer von
der örtlichen Ordnungsbehörde bestimmten Stelle
abgegeben hat. Keiner Erlaubnis bedarf eine
Aufsichtsperson, der vom Erlaubnisinhaber die Aufsicht
über einen Hund nur für kurze Zeit übertragen wurde.
Diese Aufsichtsperson muss allerdings die
Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 (Sachkunde,
Zuverlässigkeit, Volljährigkeit und Fähigkeit zu
sicherem Halten und Führen des Hundes) erfüllen (vgl.
Nr. 5.4).
Bei Eheleuten ist in der Regel ein Ehepartner Halter
des Hundes. Auf die Angaben der Antragsteller zur
tatsächlichen Bestimmungsmacht über den Hund ist
abzustellen.
Bei besonderen Fallgestaltungen können auch zwei oder
mehrere Personen gleichzeitig Halter eines Hundes sein,
z.B. wenn der Hund regelmäßig wechselnde Betreuung
erfährt. In diesen Fällen muss jede Halterin oder jeder
Halter die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen
vollständig erbringen.
Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist
personenbezogen und erstreckt sich in der Regel auf
einen oder mehrere bestimmte Hunde. Gibt eine Halterin
oder ein Halter den Hund ab, hat die neue Halterin oder
der neue Halter für diesen eine Erlaubnis zu beantragen.
In Fällen, in denen eine Halterin oder ein Halter
bereits über eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für
einen anderen Hund verfügt, soll die Prüfung der
Erlaubnisbehörde möglichst auf die Umstände beschränkt
werden, die in dem neuen Tier begründet liegen.
Leiterinnen oder Leitern von Tierheimen oder
vergleichbaren Einrichtungen kann eine generelle
Erlaubnis zum Halten von Hunden erteilt werden; in
diesen Fällen liegt in der Regel ein öffentliches
Interesse im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 vor (vgl. Nr.
4.2). Bei der Beurteilung der Sachkunde ist das
Vorliegen einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 TSchG
zu berücksichtigen.
Berufs- oder gewerbsmäßigen Halterinnen oder Haltern
von Hunden kann eine Erlaubnis zum Halten von Hunden
bestimmter Kategorien oder Rassen erteilt werden.
Gleiches gilt für Aus-bilderinnen/Ausbilder und
Abrichterinnen/Abrichter von Hunden, soweit die
Tätigkeit berufs- oder gewerbsmäßig ausgeübt wird oder
ehrenamtlich in Hundevereinen erfolgt, sowie für
Halterinnen und Halter, die im Auftrag von Tierheimen
oder Kommunen die Pflege von Hunden bis zu deren
Weitervermittlung übernehmen ("Pflegehalter").
Personen, die ihren Wohnsitz nicht in NRW haben und
sich nur vorübergehend im Geltungsbereich des LHundG NRW
aufhalten, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
Satz 1. Die Pflichten des § 5 Abs. 1 bis 4 gelten auch
für diese Personen. Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 können
auch von diesen Personen beantragt werden.
Stellt die zuständige Ordnungsbehörde fest, dass die
erforderliche Erlaubnis nicht beantragt oder erteilt
worden ist, soll von der Halterin oder dem Halter unter
Fristsetzung verlangt werden, einen Antrag auf Erteilung
einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 zu stellen. Das
Verlangen soll einen Hinweis auf die Mitwirkungspflicht
der Antragstellerin/des Antragstellers (§ 26 Abs. 2 Satz
1 VwVfG NRW) und dazu enthalten, welche Angaben und
Unterlagen erforderlich sind und welche Folgen bei
Nichtbeachtung eintreten können (vgl. § 12 Abs. 2 Satz
1).
Wird der Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht
gestellt oder werden erforderliche Unterlagen nicht
vorgelegt, soll die Haltung des gefährlichen Hundes nach
§ 12 Abs. 2 Satz 1 untersagt werden.
Die Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis
verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs. 2 StGB.
Die zuständige Behörde gibt die Sache zur Ahndung gemäß
§ 41 Abs. 1 OWiG an die Staatsanwaltschaft ab.
4.1.2
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten
eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 ist
schriftlich bei der zuständigen Ordnungsbehörde zu
stellen.
Der Antrag muss enthalten:
1. die Angabe des Namens und der Adresse der
Halterin oder des Halters,
2. Angaben zur Identifizierung des Hundes
(Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe,
Geschlecht, Chipnummer und Name).
Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die zur
Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz
2, Abs. 2 und Abs. 7 Satz 1 erforderlich sind. Dazu
zählen:
1. der Nachweis, dass die Antragstellerin/der
Antragsteller das 18. Lebensjahr vollendet hat
(z.B. durch Vorlage des Personalausweises,
Reisepasses oder der Geburtsurkunde),
2. der Sachkundenachweis (§ 6),
3. zur Prüfung der Zuverlässigkeit im Sinne
von § 7 ein Führungszeugnis, das von der
Antragstellerin/vom Antragsteller bei der
Meldebehörde zu beantragen ist,
4. der Nachweis über den Abschluss einer
Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) für den
Hund durch Vorlage eines Versicherungsscheines;
dabei ist glaubhaft zu machen, dass sich die
abgeschlossene Haftpflichtversicherung auf die
Rasse des Hundes erstreckt, für den die
Erlaubnis beantragt wird und die
Mindestdeckungssumme besteht,
5. der Nachweis über die
Identitätskennzeichnung des Hundes durch einen
Mikrochip (Vorlage einer tierärztlichen
Bescheinigung oder vergleichbar geeigneter
Unterlagen),
6. Angaben und Unterlagen, aus denen
hervorgeht, welche Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen dem Hund zur Verfügung stehen,
um eine ausbruchssichere und verhaltensgerechte
Unterbringung sicherzustellen (z.B.
Grundrissskizze, Lageplan, Foto).
Die zuständigen Ordnungsbehörden sollen bei
gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen im
Sinne des § 10 Abs. 1 vor Erteilung der Erlaubnis vor
Ort überprüfen, ob die Halterin oder der Halter § 4 Abs.
1 Satz 2 Nr. 4 erfüllt. In Zweifelsfällen kann eine
amtliche Tierärztin/ein amtlicher Tierarzt zur
Überprüfung hinzugezogen werden (§ 26 VwVfG NRW). Soweit
dabei Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften
zur verhaltensgerechten Unterbringung festgestellt
werden, soll die für den Tierschutz zuständige Behörde
darüber unterrichtet werden.
Vom Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist in der Regel ohne weiteres
auszugehen. Zweifel an der erforderlichen körperlichen
Konstitution zum sicheren Halten und Führen des Hundes
sind im Einzelfall nur begründet bei einem erkennbar
besonderen Missverhältnis zwischen der körperlichen
Konstitution der Halterin/des Halters und der Größe und
dem Temperament des Hundes.
Beim Vorliegen von körperlichen oder geistigen
Behinderungen, die Zweifel an der Voraussetzung des § 4
Abs. 1 Nr. 3 begründen, soll gemeinsam mit der
Antragstellerin/dem Antragsteller nach Wegen gesucht
werden, um die Erlaubnisfähigkeit herbeizuführen und
durch entsprechende Auflagen im Erlaubnisbescheid
sicherzustellen. Im Einzelfall kann ein amts- oder
fachärztliches Gutachten verlangt werden.
Wird die Erlaubnis für einen gefährlichen Hund im
Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2
beantragt, ist unter Beachtung der Übergangsvorschriften
des § 21 Abs. 4 zudem das besondere private oder
öffentliche Interesse an der Haltung nachzuweisen (vgl.
Nr. 4.2).
Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller
bereits über eine Erlaubnis für einen anderen Hund
verfügt oder eine vergleichbare Erlaubnis einer Behörde
eines anderen Landes besitzt, kann die Erlaubnisbehörde
im Einzelfall ganz oder teilweise von der Pflicht zur
Vorlage von Unterlagen absehen, wenn erforderliche
Unterlagen bereits vorliegen oder eine vergleichbare
Prüfung stattgefunden hat (vgl. § 14).
Reichen die vorgelegten Unterlagen für die Prüfung
nicht aus, so können sie von der Antragstellerin oder
vom Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist
nachgefordert werden. Das Verlangen sollte einen Hinweis
auf die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin/des
Antragstellers (§ 26 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) und auf
die nachfolgend beschriebenen Auswirkungen, die ein
Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht nach sich ziehen
kann, enthalten.
Weigert sich die Antragstellerin oder der
Antragsteller trotz Aufforderungen die erforderlichen
Unterlagen innerhalb einer ihr oder ihm gesetzten Frist,
die auch im Falle ihrer Verlängerung sechs Wochen nicht
überschreiten darf, vorzulegen, soll der Antrag
abgelehnt werden und die Haltung nach § 12 Abs. 2
untersagt werden.
4.2
Zum Halten von gefährlichen Hunden nach § 3 Abs. 2
und Abs. 3 Nrn. 1 und 2 kann die Erlaubnis nur erteilt
werden, wenn ein besonderes privates Interesse an der
Haltung nachgewiesen wird oder ein öffentliches
Interesse an der Haltung besteht. Dem Wort "weiteren" in
Satz 1 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Für
gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 gilt § 4
Abs. 2 nicht. Bei diesen Hunden ist durch Auflagen (z.B.
Anlein- und Maulkorbpflicht) sicherzustellen, dass durch
die Haltung keine Gefahren entstehen.
Besonderes privates Interesse
An das Vorliegen eines besonderen privaten Interesses
sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist nur in
Ausnahmefällen anzuerkennen. Ein solcher Ausnahmefall
liegt z.B. vor, wenn ein bestimmter Hund aufgrund seiner
Ausbildung oder Abrichtung eine besondere Funktion
erfüllt, die ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand nicht
auf andere Art und Weise oder kurzfristig durch andere
Hunde erfüllt werden kann.
Bei dem in § 4 Abs. 2 Satz 2 beispielhaft genannten
Fall (Bewachung eines gefährdeten Besitztums) hat die
Erlaubnisbehörde vor ihrer Entscheidung
(Ermessensentscheidung) im Einzelfall zu prüfen, ob eine
besondere Gefährdungslage für das Besitztum vorliegt.
Das allgemein vorhandene Einbruchsrisiko reicht dafür in
aller Regel nicht aus. Zudem ist zu prüfen, ob dem
besonderen Schutzbedürfnis des Besitztums durch den
Einsatz anderer Sicherungsmaßnahmen (Alarmanlagen;
technische Überwachungseinrichtungen; Wachdienste;
Wachhunde anderer Rassen) entsprochen werden kann.
Der Nachweis eines besonderen privaten Interesses ist
nicht erforderlich, wenn der Hund vom Antragsteller vor
Inkrafttreten des LHundG bereits ordnungsgemäß gehalten
wurde (vgl. § 21 Abs. 1).
Öffentliches Interesse
Ein öffentliches Interesse an der Haltung aus Gründen
des Tierschutzes liegt in der Regel vor, wenn ein Hund
aus einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung
an eine Privatperson vermittelt werden soll. In
derartigen Fällen hat die Erlaubnisbehörde durch
entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass
die Vorschriften des LHundG NRW eingehalten werden (vgl.
Nr. 4.4).
Ein öffentliches Interesse liegt in der Regel auch
vor, wenn ausgemusterte Diensthunde der in § 17 Satz 1
genannten Stellen von Diensthundeführern oder ehemaligen
Diensthundeführern oder von den in § 17 Satz 1 genannten
Stellen benannten Personen gehalten werden sollen.
4.3
4.4
4.4.1
Die Erlaubnis kann mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen
der Gefahrenvorsorge oder -abwehr erforderlich ist.
Beispiele:
·
·
er Hund darf außer
von dem Erlaubnisinhaber nur von bestimmten
(namentlich zu benennenden) Personen (ggf. die
im Besitz einer Erlaubnis sind) geführt werden.
Wenn
der Halter den Hund einer anderen Person länger
als vier Wochen zur Obhut überlässt, hat er
unter Angabe des Namens und der Anschrift dieser
Person den dortigen Verbleib des Hundes
unverzüglich anzuzeigen.
Die Erlaubnis soll nur unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt werden. Widerrufsgründe sind
beispielsweise der nachträgliche Wegfall einer der
Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 oder die
Nichterfüllung oder Nichteinhaltung von
Nebenbestimmungen zur Erlaubnis. Rechtsgrundlage für den
Widerruf der Erlaubnis ist § 49 VwVfG NRW.
4.4.2
4.5
4.6
5
§ 5 legt für Halter und Aufsichtspersonen Pflichten
für den Umgang mit gefährlichen Hunden und mit Hunden
bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 fest. Verstöße gegen
diese Pflichten können überwiegend als
Ordnungswidrigkeit nach § 20 Nrn. 4 bis 12 geahndet
werden.
Zur Durchsetzung der Pflichten kann die zuständige
Ordnungsbehörde (wiederholende) Anordnungen nach § 12
Abs. 1 treffen. Bei wiederholten Verstößen ist
regelmäßig davon auszugehen, dass die Hundehalterin oder
der Hundehalter nicht mehr über die erforderliche
Zuverlässigkeit verfügt (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 2). Die
Erlaubnis soll dann nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW
widerrufen und das Halten des Hundes untersagt werden
(vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1).
5.1
Der Begriff "befriedetes Besitztum" ist ein
hinlänglich bestimmter Rechtsbegriff. Gemeint ist damit
ein durch Zäune, Absperrungen, Wände etc. gegenüber
öffentlichen oder anderen privaten Bereichen
abgetrennter räumlicher Bereich. Dazu zählen
beispielsweise Privatgärten, Werksgelände, Hundezwinger,
Wohnungen, Balkone und Terrassen.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im
Sinne des § 10 Abs. 1 dürfen sich mit Zustimmung des
Grundstückseigentümers frei innerhalb befriedeter
Besitztümer bewegen. Dies gilt nicht für die in § 5 Abs.
2 Satz 1 genannten Bereiche (Flure, Aufzüge,
Treppenhäuser und Zuwege bei Mehrfamilienhäusern).
Die Hundehalterin/den Hundehalter oder die
Aufsichtsperson trifft die Pflicht, das befriedete
Besitztum, auf dem sich der Hund frei bewegt, so zu
sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner
Lebenserfahrung ausgeschlossen ist. Art, Umfang und Maß
der erforderlichen Schutzvorrichtungen richten sich nach
den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der
Rasse und Sprungkraft des Hundes. Bei der Öffnung von
Türen, Toren etc. hat die Halterin/der Halter oder die
Aufsichtsperson den Hund so zu beaufsichtigen, dass
dieser nicht frei nach außen laufen kann (ggf. Auflage
zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 4).
Durch eine Anbindehaltung im Sinne von § 7 der
Tierschutz-Hundeverordnung ist die Einhaltung der
Sicherungspflicht des § 5 Abs. 1 in der Regel
gewährleistet.
5.2
5.2.1
Die Beschaffenheit und Länge der Leine muss
sicherstellen, dass der Hund weder Menschen, noch andere
Tiere, noch Sachen gefährden kann. Um dies zu
gewährleisten, müssen Hunde im innerörtlichen und
innerstädtischen Bereich an einer reißfesten Leine
geführt werden, die nicht länger als 1,5 m sein sollte.
Die Anlein- und Maulkorbpflicht gilt für gefährliche
Hunde und über den Verweis in § 10 Abs. 1 auch für die
dort bestimmten Hunde in der Öffentlichkeit
grundsätzlich, also auch im bauplanungsrechtlichen
Außenbereich. Für andere Hunde gilt diese generelle
Anleinpflicht nicht. Große Hunde sind aber nach § 11
Abs. 6 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und die übrigen
Hunde nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 angeleint zu führen.
Aus § 2 Abs. 3 Satz 1 Landesforstgesetz (LFoG) ergibt
sich die Befugnis, Hunde auf Waldwegen unangeleint
laufen zu lassen, soweit sich aus anderen
Rechtsvorschriften keine Abweichungen ergeben. Für
gefährliche Hunde und Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1
stellt § 5 Abs. 2 Satz 1 eine solche abweichende
Regelung dar. Für diese Hunde gilt danach die
Anleinpflicht auch auf allen Waldwegen ebenso wie die
Maulkorbpflicht, soweit nicht eine Befreiung nach § 5
Abs. 3 erteilt wurde.
5.2.2
5.2.3
5.2.4
5.3
5.3.1
5.3.2
Im Wald dürfen Hunde außerhalb von Wegen nur
angeleint mitgeführt werden; dies gilt nicht für
Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Einsätze sowie für
Polizeihunde (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Landesforstgesetz -
LFoG). Auch von diesem Anleingebot kann nicht befreit
werden.
Eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nur für
Hundeauslaufflächen sollte im Interesse der anderen
Hundehalterinnen und Hundehalter und anderer Hunde, die
Hundeauslaufflächen nutzen, nicht erteilt werden.
5.3.3
Ziel der Verhaltensprüfung ist nicht die Überprüfung
des Wesens des Hundes in seiner Gesamtheit, sondern das
Erkennen übersteigerter, nicht vertretbarer
Aggressionen, die sich in gefährlicher Weise unmittelbar
auf Menschen oder mittelbar auf mitgeführte Hunde
auswirken können. Es soll nachgewiesen werden, dass ein
Hund aufgrund seines individuellen Aggressionsverhaltens
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt,
wenn er von einer bestimmten Person ohne Leine und/oder
Maulkorb geführt wird. In der Prüfung wird ein Hund
deshalb im Wesentlichen solchen Reizen und Situationen
ausgesetzt, die in der Vergangenheit als Auslöser für
Beißunfälle ermittelt wurden.
Nähere Bestimmungen zur Verhaltensprüfung können
durch ordnungsbehördliche Verordnung des für das
Veterinärwesen zuständigen Ministeriums erlassen werden
(vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 1).
5.3.4
Der Bescheid über die Befreiung kann befristet sowie
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Er soll
unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
Nummern 4.4 und 4.5 gelten entsprechend. Um eine
befristet erteilte Befreiung aufrecht zu erhalten, muss
die Halterin oder der Halter bei der zuständigen
Ordnungsbehörde vor Ablauf der Frist eine Verlängerung
beantragen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die
zwischenzeitlich eine andere Beurteilung des Verhaltens
des Hundes nahelegen, hat die Halterin oder der Halter
auf Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde die
erfolgreiche Wiederholung der Verhaltensprüfung
nachzuweisen.
5.4
§ 5 Abs. 4 verpflichtet alle Personen, die mit einem
gefährlichen Hund umgehen, bestimmte Voraussetzungen zu
erfüllen und Verhaltensanforderungen zu beachten. Absatz
4 gilt auch für Personen, denen ein Hund zur Anbahnung
einer Vermittlung im Sinne von § 5 Abs. 6 Satz 2
überlassen worden ist. Über den Verweis in § 10 Abs. 1
gelten diese Pflichten auch für Hunde im Sinne von § 10
Abs. 1.
Verstöße gegen die festgelegten Pflichten
verwirklichen die Bußgeldtatbestände des § 20 Abs. 1
Nrn. 7 bis 10.
5.4.1
5.4.2
Die geforderte Zuverlässigkeit soll es der
zuständigen Behörde ermöglichen, einer Aufsichtsperson,
der mangels Zuverlässigkeit eine Erlaubnis nach § 4
nicht erteilt werden könnte, das Führen eines
gefährlichen Hundes zu untersagen und so den in der
Praxis häufigen Scheinhaltungen begegnen zu können. Ein
Nachweis der Zuverlässigkeit gegenüber der zuständigen
Behörde ist nicht vorgesehen. Soweit der zuständigen
Ordnungsbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass eine Aufsichtsperson nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit besitzt, kann entsprechend § 7 Abs. 3
Satz 2 verfahren werden.
Liegen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Satz 2
nicht vor, kann die zuständige Ordnungsbehörde der
Aufsichtsperson den Umgang mit dem Hund und anderer
gefährlicher Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach § 10
Abs. 1 untersagen (vgl. § 12 Abs. 1).
5.4.3
5.4.4
5.5
Personen- und Sachschäden im Sinne von Absatz 5
umfassen auch Vermögensschäden infol-ge von Personen-
und Sachschäden und decken den ganz überwiegenden Teil
denkbarer Schadensereignisse mit Hunden ab. Sonstige
Schäden sind Vermögensschäden, denen kein Personen- oder
Sachschaden vorausging. Ihnen kommt in der Praxis bei
Schadensgeschehen mit Hunden eine zu vernachlässigende
Bedeutung zu.
Soweit die Haftpflichtversicherung der Hundehalterin
oder des Hundehalters über eine, den Betrag von
fünfhunderttausend Euro überschreitende, pauschale
Versicherungssumme alle versicherbaren Gefahren im
Zusammenhang mit der Hundehaltung abdeckt, gilt der
Nachweis der Mindestversicherungssumme als erbracht.
Soweit sonstige Schäden erkennbar lediglich mit einer,
die vorgeschriebene Mindestdeckungssumme
unterschreitenden Mindestdeckung abesichert sind, soll
dies akzeptiert werden, bis der jeweilige
Haftpflichtversicherer seine Versicherungsbedingungen
entsprechend angepasst hat. Ein Wechsel der
Hundehalterin oder des Hundehalters zu einer anderen
Versicherung soll in diesen Fällen nicht verlangt
werden.
Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür
vor, dass eine Aufrechterhaltung des
Versicherungsschutzes im Haltungszeitraum nicht
gewährleistet ist, kann der Erlaubnis eine Auflage zur
jährlichen Vorlage des Versicherungsnachweises beigefügt
werden. Der Nachweis des Versicherungsschutzes und der
Mindestdeckungssummen wird in der Regel durch die
Vorlage des Versicherungsscheines erbracht.
Erlischt der Versicherungsschutz z.B. durch
Nichtleistung der Versicherungsbeiträge, liegen die
Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
nicht mehr vor. Die zuständige Ordnungsbehörde soll in
diesen Fällen ein Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis
(§ 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) und zur Untersagung der
Haltung (§ 12 Abs. 2) sowie ein Buß-geldverfahren (§ 20
Abs. 1 Nr. 11) einleiten, wenn eine entsprechende
Haftpflichtversicherung nicht innerhalb von zwei Wochen
nachgewiesen wird.
Für die Haltung von Hunden, für die eine wirksame
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der LHV NRW erteilt wurde,
gilt der Nachweis als erbracht (vgl. § 21 Abs. 3). Die
in § 5 Abs. 5 vorgesehenen Mindestdeckungssummen müssen
von den Erlaubnisinhabern nicht nachträglich
nachgewiesen werden.
5.6
5.6.1
5.6.2
6
6.1
Näheres über Anforderungen, Inhalt und Verfahren der
Sachkundeprüfung werden durch ordnungsbehördliche
Verordnung (vgl. § 16 Abs. 1 Nrn. 2 und 4) geregelt.
6.2
Für den Umgang mit Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1
und großen Hunden kann die Sachkundebescheinigung auch
von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder
einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden
(§ 10 Abs. 3). Bei großen Hunden können darüber hinaus
auch von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen und
Tierärzte die Sachkundebescheinigung erteilen (§ 11 Abs.
3).
Die Sachkundebescheinigung ist personenbezogen. Der
Sachkundenachweis für eine bestimmte Kategorie (§ 3 Abs.
2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1) kann für die Haltung eines
neuen Hundes derselben Kategorie oder eine Kategorie mit
geringerem Gefahrenpotential anerkannt werden. Umgekehrt
gilt dies nicht.
6.3
Für Halterinnen oder Halter großer Hunde besteht
darüber hinaus noch eine Sachkundevermutung, sofern
diese mehr als drei Jahre vor dem 01.01.2003 große Hunde
unbeanstandet gehalten haben und dies schriftlich
versichert haben (vgl. § 11 Abs. 4).
7
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 gilt für das Halten von Hunden
der in §§ 3 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 genannten
Art und stellt eine mit der Folge der
Beweiserleichterung verbundene Konkretisierung des
Begriffs der Unzuverlässigkeit dar. Soweit einer der
aufgeführten Tatbestände vorliegt, ist in der Regel
davon auszugehen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit
einer Person nicht vorliegt.
In seltenen Ausnahmefällen kann die Regelvermutung
aufgrund besonderer, aktenkundig zu machender Umstände
des Einzelfalles durchbrochen werden (z.B. bei
Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im
Straßenverkehr bei ansonsten makellosem Lebenslauf).
Das Wort "insbesondere" ermöglicht nicht die weitere
Bildung von nicht aufgeführten Regelbeispielen. Die
Regelvermutung der Unzuverlässigkeit führt zu einer die
Betroffenen belastenden Beweiserleichterung und beruht
bei den aufgeführten Tatbeständen auf einer Wertung des
Gesetzgebers. Eine Auslegung der Vorschrift, welche die
Bildung weiterer, vom Gesetzgeber nicht vorgesehener
Regelbeispiele ermöglicht, würde zu einer
verfassungsrechtlich unzulässigen Unbestimmtheit der
Norm führen.
Zur Konkretisierung von § 7 Abs. 2 Nr. 2 gilt Nr.
12.2.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 kann sich im Einzelfall aber auch aus anderen
Gesichtspunkten als den in den Regelbeispielen erfassten
ergeben. So können auch rechtskräftige Verurteilungen
wegen Straftaten mit vergleichbarer Schwere, z.B. wegen
schwerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz das
Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit nach § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Frage stellen. In diesen Fällen
ist der Nachweis der Unzuverlässigkeit durch die
zuständige Behörde im Einzelfall zu führen.
Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen
Hundes oder eines Hundes im Sinne von § 10 Abs. 1 hat
zum Nachweis der Zuverlässigkeit bei der zuständigen
Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der für
die Erlaubniserteilung zuständigen Ordnungsbehörde nach
§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu
beantragen. Davon unabhängig kann die zuständige
Ordnungsbehörde erforderlichenfalls nach Satz 2 die
zuständige Registerbehörde um Erteilung eines
Führungszeugnisses auch der Belegart R (sog.
Vollauskunft, incl. Jugendstrafen) ersuchen.
Bei dem Verdacht auf Vorliegen einer psychischen
Krankheit, geistigen oder seelischen Behinderung,
Alkohol- oder Rauschmittelsucht wird die Behörde in der
Regel nicht in der Lage sein, den Nachweis für deren
Vorliegen zu führen. Die zuständige Ordnungsbehörde wird
daher in Satz 3 ermächtigt, ein amts- oder
fachärztliches Gutachten von der Halterin oder dem
Halter zu verlangen.
8
§ 8 regelt Auskunfts- und Mitteilungspflichten von
Halterinnen oder Haltern gefährlicher Hunde und Hunde im
Sinne von § 10 Abs. 1 gegenüber der zuständigen
Ordnungsbehörde (Abs. 1), gegenüber Erwerberinnen oder
Erwerbern (Abs. 2) sowie beim Wechsel des Haltungsortes
der zuständigen Behörden untereinander (Abs. 3). Für die
Haltung großer Hunde gelten die Pflichten des § 8 Abs. 1
bis 3 nicht.
Verstöße gegen die Pflichten nach § 8 Abs. 1 und Abs.
2 verwirklichen den Bußgeldtatbestand des § 20 Abs. 1
Nr. 13.
8.1
8.2
8.3
8.4
9
9.1
Ein Verstoß gegen das Zucht- oder Handelsverbot des §
9 Satz 1 verwirklicht den Straftatbestand des § 143 Abs.
1 StGB.
9.2
Die Halterpflicht nach § 9 Satz 2 erstreckt sich -
anders als die in Satz 1 aufgeführten Verbote - auf alle
in § 3 aufgeführten gefährlichen Hunde. Insofern dient
die Vorschrift auch der Durchsetzung des für die in § 3
Abs. 2 Satz 1 aufgeführten gefährlichen Hunde
bestehenden bundesrechtlichen Zuchtverbots.
Ein Verstoß gegen § 9 Satz 2 ist bußgeldbewehrt (vgl.
§ 20 Abs. 1 Nr. 14).
9.3
10
§ 10 Abs. 1 stellt an den Umgang mit Hunden der dort
aufgeführten Rassen und Kreuzungen aus Gründen der
Gefahrenprävention bestimmte Anforderungen.
Für diese Hunde gelten die Vorschriften des
·
·
·
·
§ 8 festgelegten
Mitteilungspflichten § 6 und § 7 zu Sachkunde
und Zuverlässigkeit und zu den in§ 5 zu
Umgangspflichten, insbesondere Anlein- und
Maulkorbpflicht,§
4 zur Erlaubnispflicht, ohne dass ein besonderes
Haltungsinteresse (§ 4 Abs. 2) vorliegen muss,
entsprechend.
Ein Zuchtverbot gilt für Hunde nach § 10 Abs. 1
nicht. Eine Verhaltensprüfung zur Befreiung von der
Anlein- oder Maulkorbpflicht muss nicht durch eine
Behörde erfolgen, sondern kann nach Absatz 2 auch von
anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten
sachverständigen Stellen durchgeführt werden.
Gleiches gilt nach Absatz 3 auch für die Erteilung
einer Sachkundebescheinigung.
11
11.1
Auch Hunde, die die genannten Maße z.B. aufgrund
ihres Alters (noch) nicht erreicht haben, unterfallen
dem § 11 Abs. 1. Maßgeblich ist, dass die Maße in
ausgewachsenem Zustand erreicht werden. Die für diese
Feststellung erforderlichen Angaben können der
Fachliteratur entnommen werden.
Die Halterin oder der Halter (vgl. Nr. 4.1.1) ist
verpflichtet, die Haltung eines großen Hundes bei der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Durch die Anzeige wird
die zuständige Behörde über Hundehaltungen informiert
und in die Lage versetzt, das Vorliegen der
Haltungsvoraussetzungen zu prüfen und die Beachtung
weiterer Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden
sicherzustellen. Die Anzeige soll Angaben enthalten zur
Rasse, Fellfarbe, Größe sowie zum Geschlecht, Gewicht
und Alter des Hundes.
Für bestehende, bereits unter Geltung der LHV NRW
angezeigte Haltungen ist eine neue Anzeige nicht
erforderlich (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1).
Die zuständige Ordnungsbehörde hat aufgrund der
Anzeige und der vorgelegten Unterlagen zu prüfen, ob das
Halten des Hundes einer Erlaubnis nach § 4 bedarf. Ist
die Haltung erlaub-nispflichtig, teilt sie dies der
Halterin oder dem Halter mit und fordert unter
Fristsetzung auf, einen Erlaubnisantrag zu stellen und
das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nachzuweisen.
Ist die Haltung nicht erlaubnispflichtig, prüft die
zuständige Ordnungsbehörde auf Grundlage der vorgelegten
Unterlagen, ob die Haltungsvoraussetzungen nach § 11
Abs. 2 vorliegen. Nummer 4.1.2 vorletzter Absatz gilt
entsprechend.
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht erfüllt den
Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 16.
11.2.1
§ 11 Abs. 2 Satz 1 bestimmt, dass große Hunde nur
gehalten werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind und von der Halterin oder dem Halter
gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde nachgewiesen
werden.
11.2.1.1
Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen großen Hund so
zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht. Näheres über die Anforderungen an die Sachkunde
und das Verfahren der Sachkundeprüfung wird in einer
ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 16 Abs. 1 Nrn. 2
und 4 geregelt.
Eine gesetzliche Sachkundevermutung gilt (über den
Verweis in § 11 Abs. 2 Satz 3) für die in § 6 Abs. 3
aufgeführten Personen und Personen, die eine dreijährige
unbeanstandete Haltung versichert haben (§ 11 Abs. 4;
vgl. Nr. 11.4).
Soweit dies nicht zutrifft gilt Nr. 11.3.
11.2.1.2
Mit dem Begriff der erforderlichen Zuverlässigkeit
knüpft der Gesetzgeber an die Terminologie des § 7 an.
Wenngleich eine ausdrückliche Verweisung im Gesetzestext
fehlt, ist § 7 Abs. 1 und 2 als Orientierungsmaßstab für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit heranzuziehen.
Deshalb ist, soweit einer der dort genannten Tatbestände
verwirklicht ist, in der Regel vom Fehlen der
erforderlichen Zuverlässigkeit auszugehen.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 bestimmt, dass die Art und Weise
der Überprüfung der Zuverlässigkeit der zuständigen
Ordnungsbehörde obliegt. Diese soll einen Nachweis der
Zuverlässigkeit von der Halterin oder dem Halter im
Einzelfall nur dann fordern, wenn Anhaltspunkte für eine
Unzuverlässigkeit vorliegen (vgl. Nr. 11.5).
11.2.1.3
Der Nachweis einer Identitätskennzeichnung des Hundes
durch einen Mikrochip (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 in
Verbindung mit § 4 Abs. 7) kann durch die Vorlage einer
tierärztlichen Bescheinigung oder vergleichbarer
Unterlagen erfolgen. Aus den Unterlagen muss sich die
Chipnummer und der Nachweis der Kennzeichnung ergeben.
Die Kennzeichnung eines großen Hundes durch eine
Tätowierung kann eine Mikrochipkennzeichnung nicht
ersetzen.
11.3
11.4
Die Sachkundevermutung des § 11 Abs. 4 gilt für
Personen, die vor dem 01.01.2003 große Hunde seit mehr
als drei Jahren unbeanstandet gehalten haben.
§ 11 Abs. 4 ist auch erfüllt, wenn jemand seit mehr
als drei Jahren große Hunde unterschiedlicher Rassen
bzw. Kreuzungen gehalten hat. Zeiten, in denen Hunde der
in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 aufgeführten Rassen
gehalten wurden, können angerechnet werden, nicht jedoch
Zeiten, in denen Hunde gehalten wurden, die keiner
dieser Kategorien zugeordnet werden können.
Die Feststellung der dreijährigen Hundehaltung setzt
in der Regel eine ununterbrochene Haltung voraus. Soweit
zwischen den einzelnen Hundehaltungen bis zu zwei, einen
Zeitraum von jeweils drei Monaten nicht überschreitende,
hundehaltungsfreie Abschnitte liegen, sind diese wie
Zeiten der Hundehaltung zu behandeln. In diesen Fällen
sollte von dem Erklärenden gefordert werden, die
einzelnen Haltungszeiträume durch Bescheinigungen (z.B.
Steuerbelege, Bescheinigungen der Tierärztin/des
Tierarztes) zu belegen.
Die Halterinnen oder Halter sollen darauf hingewiesen
werden, dass im Falle einer wahrheitswidrigen Erklärung
von ihrer Unzuverlässigkeit auszugehen ist und deshalb
die Haltung des Hundes nach § 12 Abs. 2 Satz 2 untersagt
werden kann.
11.5
11.6
11.6.1.1
Die Anleinpflicht gilt auch für Halter und
Aufsichtspersonen, die sich nur vorübergehend in NRW
aufhalten (z.B. Urlauber, Gäste). Eine Befreiung von der
Anleinpflicht des § 11 Abs. 6 sieht das LHundG NRW nicht
vor.
Zum Verhältnis von § 11 Abs. 6 zu Anleingeboten in
kommunalen Verordnungen vgl. Nr. 15.2.
Die weitergehende Anleinpflicht für gefährliche Hunde
und für Hunde der in § 10 Abs. 1 aufgeführten Rassen
sowie deren Kreuzungen bestimmt sich nach § 5 Abs. 2
Satz 1.
11.6.1.2
Bei der Beurteilung des tatsächlichen
Bebauungszusammenhangs ist maßgebend, inwieweit eine
aufeinanderfolgende Bebauung auch unter Berücksichtigung
von Baulücken und Freiflächen den Eindruck der
Geschlossenheit vermittelt. Letztlich kommt es dabei auf
die allgemeine Verkehrsauffassung an. In der Regel kann
auch der Laie bei verständiger Betrachtung ein Gebiet
als "im Zusammenhang bebaut" erkennen.
Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 11 Abs. 6
vorliegt, sollte zur Vermeidung von Konflikten im
Zweifel eine Auslegung gewählt werden, die in
vertretbarem Umfang auf die Interessen der Hundehalter
Rücksicht nimmt. Dies gilt insbesondere, wenn Hunde in
Randbereichen bebauter Ortsteile angetroffen werden.
Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile,
nach Verkehrsauffassung im Außenbereich, besteht die
Anleinpflicht nach § 11 Abs. 6 nicht. Im Außenbereich
kann allerdings eine Anleinpflicht aus
kommunalrechtlichen Vorschriften (Nr. 15.2) und im Wald
aus § 2 Abs. 3 Satz 2 LFoG (vgl. Nr. 5.3.2 Absatz 2)
folgen.
11.6.1.3
Demgegenüber zählen reine Privatgrundstücke nicht zum
öffentlichen Straßenraum. Auf ei-nem Privatgrundstück
(z.B. Trainingsplatz eines Hundevereins, Firmengelände,
Privatgarten) gilt die Anleinpflicht des § 11 Abs. 6
nicht. Hier kann eine Anleinpflicht jedoch aus
privat-rechtlichen Regelungen des Eigentümers folgen
(z.B. Haus- oder Benutzungsordnung).
11.6.2
11.6.3
12
§ 12 ermächtigt zum Erlass von
Gefahrenabwehranordnungen (Abs. 1), zur Untersagung der
Haltung eines Hundes (Abs. 2) und zur Anordnung der
Einschläferung eines Hundes (Abs. 3).
12.1
Eine mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
verbundene und erforderlichenfalls mit sofortiger
Ersatzvornahme durchgesetzte Ordnungsverfügung, mit der
dem Halter oder einer anderen den Hund führenden Person
die Herausgabe des Hundes zum Zwecke der Überprüfung der
Gefährlichkeit auferlegt wird, kann als Maßnahme der
Gefahrerforschung auf § 12 Abs. 1 gestützt werden. Die
Verfügung ist in derartigen Fällen zumindest solange
aufrechtzuerhalten, bis die amtliche Tierärztin/der
amtliche Tierarzt eine fachliche Stellungnahme zur
Gefährlichkeit des Hundes abgegeben hat. Bei gefährlich
erscheinenden Hunden, die ohne Aufsicht angetroffen
werden, kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehende
Ordnungsverfügung im Wege des sofortigen Vollzuges
angewendet werden (vgl. §§ 55 Abs. 2, 63 Abs. 1 Satz 3,
64 Satz 2 VwVG NRW).
Zur Abwehr konkreter Gefahren kann gestützt auf
Absatz 1 auch die Haltung eines Hundes untersagt werden
und seine Unterbringung in einem Tierheim angeordnet
werden, der nicht von § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11
Abs. 1 erfasst ist.
Zur Abwehr der von Hunden ausgehenden konkreten
Gefahren können beispielsweise auch Anordnungen zur
Verhaltenstherapierung oder Unfruchtbarmachung (vgl.
auch § 9 Satz 2) auf Absatz 1 gestützt werden.
Erforderliche Anordnungen gegen Aufsichtspersonen
können ebenfalls auf Absatz 1 gestützt werden.
Die Anordnungen sind unter Würdigung aller relevanten
Umstände des jeweiligen Einzelfalles nach pflichtgemäßem
Ermessen und unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu treffen. Bei den Anordnungen
handelt es sich um Ordnungsverfügungen; die §§ 15 ff.
OBG sind zu beachten (vgl. § 15 Abs. 1).
12.2.1
12.2.2
12.2.3
12.2.4
12.3
Besteht die gegenwärtige Gefahr weiterer
Beißvorfälle, soll der Hund unverzüglich nach § 24 Nr.
13 OBG in Verbindung mit §§ 43 ff. PolG NRW
sichergestellt und in Verwahrung genommen werden.
Die Verwahrung (§ 44 PolG) eines sichergestellten
Hundes bei der Polizei oder der zuständigen
Ordnungsbehörde ist in der Regel unzweckmäßig. Die
Verwahrung soll nach entsprechender Beauftragung in
einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung
erfolgen. Erforderlichenfalls kommt eine Inanspruchnahme
als Nichtstörer (§ 19 OBG) durch Ordnungsverfügung in
Betracht.
Eine Einschläferung des sichergestellten und
verwahrten Hundes ist als "ultima ratio" nur zulässig,
wenn durch andere Maßnahmen die von dem Hund ausgehende
Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit von Menschen oder
Tieren nicht wirksam abgewendet werden kann.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen, insbesondere
die Gefährlichkeit des Hundes, ist auf der Grundlage
einer Stellungnahme der amtlichen Tierärztin/des
amtlichen Tierarztes zu beur-teilen. Die fehlende
Erlaubnisfähigkeit oder die Unvermittelbarkeit des
Hundes allein rechtfertigen eine Einschläferung nicht.
In Fällen, in denen auch durch Haltung und Betreuung in
Tierheimen oder vergleichbaren Einrichtungen eine Gefahr
nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand
ausgeschlossen werden kann, wird allerdings in der Regel
die Voraussetzung für die Anordnung einer Einschläferung
vorliegen.
13
Nach § 13 Satz 1 sind für die Durchführung dieses
Gesetzes die örtlichen Ordnungsbehörden sachlich
zuständig. Satz 1 erklärt darüber hinaus die
Ordnungsbehörde für örtlich zuständig, in deren Bezirk
der Hund gehalten wird. Dies ist nach der
Legaldefinition des § 4 Abs. 5 der Hauptwohnsitz der
Halterin oder des Halters. Damit wird hinsichtlich der
sachlichen Zuständigkeit für Aufgaben der Gefahrenabwehr
an § 5 Abs. 1 Satz 1 OBG angeknüpft und gegenüber § 4
OBG eine spezialgesetzliche Bestimmung über die örtliche
Zuständigkeit getroffen.
Im Rahmen der Überwachung stellt die zuständige
Behörde sicher, dass die Ge- und Verbote des Gesetzes
befolgt werden, um präventiv Beißvorfälle möglichst zu
verhindern. Bei der Planung und Organisation eines
Überwachungskonzeptes sollen Risikogesichtspunkte
berücksichtigt werden. Überwachungsmaßnahmen sollen sich
zuerst auf Sachverhalte erstrecken, bei denen
erfahrungsgemäß das Gefahrenpotenzial für Beißvorfälle
besonders hoch ist.
Bei gefährlichen Hunden nach § 3 und bei Hunden im
Sinne von § 10 Abs. 1 sowie deren Kreuzungen ist im
Allgemeinen von einem hohen Gefahrenpotenzial
auszugehen. Hier sollen die Regelungen des Gesetzes
unverzüglich und konsequent mit dem ordnungsrechtlichen
In-strumentarium durchgesetzt und Verstöße durch die
Einleitung von Bußgeldverfahren geahndet werden.
Bei großen Hunden wird das Gefahrenpotenzial
maßgeblich von der Person der Halterin oder des Halters
und den Umständen, unter denen das Tier gehalten wird,
mitbestimmt. Soweit von diesen Hunden ein geringeres
Gefährdungspotenzial ausgeht, sollen Halterin oder
Halter und Aufsichtspersonen dieser Hunde bei
festgestellten Verstößen in der Regel zunächst auf ihre
Verpflichtungen hingewiesen und über mögliche Folgen bei
erneuten Verstößen aufgeklärt werden. Soweit allerdings
wiederholt Verstöße festgestellt werden, sind diese zu
ahnden und die Regelungen des Gesetzes mit dem
ordnungsrechtlichen Instrumentarium durchzusetzen.
14
§ 14 regelt, dass bei dem Vollzug des Gesetzes von
den zuständigen Behörden Erlaubnisse, Befreiungen und
Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen
anderer Länder erteilt wurden, anerkannt werden sollen.
Damit wird sichergestellt, dass behördliche
Entscheidungen über und zur Beurteilung der
Gefährlichkeit eines Hundes und erforderliche Nachweise
der Halterin oder des Halters in NRW anerkannt und nicht
noch einmal erbracht werden müssen. Voraussetzung dafür
ist allerdings, dass die Bescheinigungen den in dem
Gesetz gestellten Anforderungen im Wesentlichen
entsprechen, was im Einzelfall von der zuständigen
Behörde zu entscheiden ist. In Zweifelsfällen ist eine
Entscheidung des für das Veterinärwesen zuständigen
Ministeriums herbeizuführen.
Die Anerkennung einer behördlichen Entscheidung
(Erlaubnis, Befreiung von Anlein- oder Maulkorbpflicht)
erfolgt, indem die zuständige Behörde ohne weitere
Prüfung entsprechende Verwaltungsakte erlässt.
Erforderlichenfalls kann von der zuständigen Behörde
eines anderen Landes im Wege der Amtshilfe die
Verfahrensakte angefordert werden.
15
15.1
15.2
Es bleibt den Kommunen unbenommen, auch künftig
generelle Regelungen über das Halten von Hunden zu
treffen, die den örtlichen und regionalen Gegebenheiten
angepasst sind und beispielsweise die jeweilige
Bevölkerungszahl, die Bevölkerungsdichte sowie die
Gesamtzahl von Hunden und den verfügbaren Freiraum
berücksichtigen. Mit den Anleingeboten des § 2 Abs. 2
und § 11 Abs. 6 führt das LHundG NRW insoweit lediglich
eine landesweite, in allen Städten und Gemeinden
geltende Mindestpflicht ein.
Eine behördliche Entscheidung nach § 5 Abs. 3 über
die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht
des § 5 Abs. 2 befreit nicht von bestehenden Anlein- und
Maulkorbpflichten in kommunalen Vorschriften. Darauf ist
in der Entscheidung über die Befreiung hinzuweisen.
16
Die Regelungen über die Durchführung und die
Anforderungen an die Sachkunde- und Verhaltensprüfung
sowie die zentrale Erfassung von nach dem LHundG
registrierten Hunden erfolgen durch Rechtsverordnung des
für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.
17
17.1
17.2
18
§ 18 trägt dem Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2
des Grundgesetzes Rechnung.
19
Für strafrechtliche Regelungen steht dem Bund nach
Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes die
konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zu. Durch Art.
2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12.
April 2001 (BGBl. I S. 530 (532)) hat der
Bundesgesetzgeber den neuen Tatbestand des § 143
"Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden" in das
Strafgesetzbuch eingefügt. Danach wird bestraft, wer
einem durch landesrechtliche Vorschrift erlassenen
Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel
mit ihm zu treiben, zuwider handelt oder, wer ohne die
erforderliche Genehmigung oder entgegen einer
vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.
Diese Regelung beschränkt sich ausschließlich auf die
Sanktionierung eines unerlaubten Umgangs mit
gefährlichen Hunden. Darüber hinaus hat das LHundG in §
19 weitere Strafvorschriften geschaffen. In § 19 Abs. 1
sind zwei Straftatbestände aufgeführt. Danach wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft, wer einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt
(Nr. 1) oder entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel
einer gesteigerten Aggressivität ausbildet (Nr. 2).
Absatz 2 ermöglicht die Einziehung des Hundes, auf
den sich die Straftat bezieht, nach Satz 2 auch unter
den erweiterten Voraussetzungen des § 74 a StGB.
20
§ 20 legt Ordnungswidrigkeitentatbestände für
Verstöße gegen alle wesentlichen Pflichten des LHundG
NRW (Absatz 1 und 2) fest und bestimmt zur wirksamen
Abschreckung einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 Euro
(Absatz 3).
Nach § 22 Abs. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten dürfen als Nebenfolge einer
Ordnungswidrigkeit Gegenstände nur eingezogen werden,
soweit das Gesetz dies ausdrücklich zulässt. Da
insbesondere nach wiederholten Ordnungswidrigkeiten von
Halterinnen und Haltern die Allgemeinheit durch den
weiteren Besitz der Tiere gefährdet wird, ist die
Möglichkeit der Einziehung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des
Ordnungswidrigkeitengesetzes neben der Sicherstellung
ein weiteres und endgültiges Mittel der Gefahrenabwehr
(Absatz 4).
Absatz 5 bestimmt, dass die nach § 13 zuständige
Behörde auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes ist und damit
präventive und repressive Maßnahmen in einer Hand
liegen.
21
Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs im
Hinblick auf die bisherigen Regelungen der LHV NRW zu
gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter
und zuständige Behörden nicht mit wiederholendem
Verwaltungsaufwand zu belasten, bestimmt § 21
weitgehende Übergangsvorschriften.
Verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die
Anerkennung zur Durchführung von Verhaltensprüfungen,
die unter der Geltung der LHV NRW erteilt wurden, gelten
fort, soweit sich ihr Regelungsinhalt nicht erledigt
hat. Näheres regelt eine Verordnung nach § 16 Abs. 1.
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten Entscheidungen nach §
6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Anlein- und/oder
Maulkorbpflicht als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1
fort, soweit Befristungen nicht abgelaufen sind oder
sich ihr Regelungsinhalt erledigt hat. Dies folgt aus
dem Sinn und Zweck der Vorschrift und der Intention des
Gesetzgebers, eine weitgehende Kontinuität im Vollzug zu
schaffen. Zu Verfahren zur Befreiung von der Anlein-
und/oder Maulkorbpflicht nach Inkrafttreten des LHundG
vgl. Nr. 5.3.
22
Als Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen
des Gesetzes werden die zuständigen Ordnungsbehörden und
Veterinärämter gebeten, kalenderjährlich folgende
Informationen zu erfassen und den Bezirksregierungen
jeweils bis zum 15. Januar eines Jahres auf dem
Dienstweg zu berichten:
·
sonstige Vorfälle.
Beißvorfälle, differenziert nach Rassen,Abgaben
an StA,Zahl der eingeleiteten und
abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren
jeweils in Zuordnung zu der Hundekategorie und
Bezeichnung des Verstoßes (Nr. von § 20 Abs.
1),Zahl der angezeigten großen Hunde
differenziert nach Rassen,Zahl der nicht
bestandenen Verhaltensprüfungen,Entscheidungen
nach § 3 Abs. 3 Satz 2,Zahl, Ergebnis und Umfang
der Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 Satz 1 und
Zuordnung zu den Rassen,Zahl
der gehaltenen erlaubnispflichtigen Hunde,
differenziert nach den in § 3 Abs. 2 und § 10
Abs. 1 bestimmten Rassen und deren Kreuzungen,
Die vom MUNLV entwickelten Berichtsformulare sind zu
verwenden.
Die Bezirksregierungen fassen die Berichte der
zuständigen Ordnungsbehörden und Veterinärämter zusammen
und berichten dem MUNLV bis zum 01. Februar eines
Jahres.
23
Das LHundG NRW ist am 01.01.2003 in Kraft getreten.
Gleichzeitig ist die LHV NRW außer Kraft getreten.
Absatz 2 verschiebt für die Hunde der Rassen Alano
und American Bulldog sowie deren Kreuzungen das
In-Kraft-Treten des § 4 um 6 Monate, da die Hunde der
genannten Rassen einer Erlaubnispflicht bisher nicht
unterlagen.
Mit In-Kraft-Treten dieses Erlasses treten die
Verwaltungsvorschriften zur Landeshundeverordnung
(RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II C 3 -
4200-5018 -) vom 13.10.2000 (MBl. NRW. S. 1558, 1569)
außer Kraft.
Dieser RdErl. ergeht im Benehmen mit dem
Innenministerium.
Zu § 23 (In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten)
Zu § 22 (Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes)
Zu § 21 (Übergangsvorschriften)
Zu § 20 (Ordnungswidrigkeiten)
Zu § 19 (Strafvorschrift)
Zu § 18 (Einschränkungen von Grundrechten)
§ 17 Satz 2 bestimmt für die dort aufgeführten Hunde
eine Befreiung von den im LHundG bestimmten
Anleinpflichten soweit sich diese im bestimmungsgemäßen
Einsatz befinden. Im übrigen sind in Bezug auf diese
Hunde die Vorschriften des LHundG zu beachten.
§ 17 Satz 1 regelt, dass Hunde mit einer bestimmten
Ausbildung und definierten Funktion den Vorschriften
dieses Gesetzes nicht unterfallen. Die Pflicht zum
allgemeinen gefahrvermeidenden Umgang nach § 2 Abs. 1
gilt auch für die Haltung dieser Hunde.
Zu § 17 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
Zu § 16 (Ordnungsbehördliche Verordnungen)
§ 15 Abs. 2 regelt das Verhältnis kommunaler
Vorschriften zum LHundG und zu den aufgrund des LHundG
erlassenen Verordnungen. In zahlreichen
nordrhein-westfälischen Kommunen gelten örtliche
ordnungsbehördliche Verordnungen oder Satzungen, die
Regelungen zum Halten von Hunden aller Art im
Gemeindegebiet enthalten. Die kommunalen
ordnungsbehördlichen Rechtsvorschriften sollen ihre
Geltung auch nach Inkrafttreten des Gesetzes behalten
soweit sie nicht im Widerspruch zu den gesetzlichen
Regelungen stehen.
§ 15 Abs. 1 stellt klar, dass die Vorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes (z.B. §§ 2, 6, 8 bis 11, 13, 15
bis 24) ergänzend gelten, soweit spezialgesetzlich
nichts Abweichendes bestimmt ist.
Zu § 15 (Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und
kommunaler Vorschriften)
Zu § 14 (Anerkennung von Entscheidungen und
Bescheinigungen anderer Länder)
Zu § 13 (Zuständige Behörden)
§ 12 Abs. 3 ermächtigt die zuständige Behörde, die
Einschläferung eines Hundes anzuordnen, der zur Abwehr
gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit
sichergestellt wurde.
§ 12 Abs. 2 Satz 4 ermächtigt die zuständige Behörde im
Falle der Untersagung nach pflichtgemessem Ermessen
anzuordnen, dass der Hund der Halterin oder dem Halter
entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle
abzugeben ist. Diese sog. "Wegnahme" des Hundes ist in
der Regel erforderlich um sicherzustellen, dass
Personen, denen die Haltung ihres Hundes untersagt wurde
und die nicht mehr über eine entsprechende Erlaubnis zum
Halten des Hundes verfügen oder die
Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllen, mit dem Hund
nicht mehr umgehen.
In Ergänzung zu den "konkreten" Untersagungsverfügungen
nach § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 ermächtigt Satz 3 die
zuständige Behörde auch generell die Haltung anderer
gefährlicher Hunde, Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 und
großer Hunde zu untersagen. Eine solche
Untersagungsanordnung wird regelmäßig in Betracht
kommen, wenn die Halterin oder der Halter bestimmte
Haltungsanforderungen, z.B. Sachkunde, Zuverlässigkeit
oder Haftpflichtversicherung, nicht erfüllt und absehbar
ist, dass diese auch nicht erfüllt werden können.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 ermächtigt die zuständige
Ordnungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen ("kann")
unter den dort genannten Voraussetzungen das Halten
eines großen Hundes nach § 11 Abs. 1 zu untersagen. Der
Tatbestand der Ermächtigungsnorm ist erfüllt, wenn ein
schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen
Vorschriften des LHundG oder aufgrund des LHundG
getroffene Anordnungen vorliegt. Daneben kann eine
Untersagungsverfügung erlassen werden, wenn die
Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 (Sachkunde,
Zuverlässigkeit, Haftpflichtversicherung,
Kennzeichnungspflicht) nicht erfüllt sind oder die
Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich
bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen
wurden.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 ermächtigt ("soll") unter den
bestimmten Voraussetzungen, das Halten von gefährlichen
Hunden und Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 zu
untersagen. Ein die Untersagungsanordnung
rechtfertigender schwerwiegender Verstoß gegen
Vorschriften des Gesetzes besteht beispielsweise, wenn
ein solcher Hund entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 wiederholt
unangeleint oder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 wiederholt
ohne Maulkorb ausgeführt wird. Zudem rechtfertigt die
Nichterfüllung oder der Wegfall von
Erlaubnisvoraussetzungen oder die Nichtbeantragung der
Erlaubnis trotz behördlicher Fristsetzung eine
Untersagungsverfügung. Letztlich ist bei einer Versagung
der Erlaubnis die Haltung zu untersagen.
§ 12 Abs. 1 ermächtigt die zuständige Behörde zum Erlass
von notwendigen Einzelanordnungen zur Abwehr von
konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit durch
Hunde. Die Ermächtigungsgrundlage des Absatz 1 ist eine
spezialgesetzliche Generalklausel zur Abwehr von
Gefahren durch Hunde (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG). Ein
Rückgriff auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des
§ 14 Abs. 1 OBG ist nicht mehr möglich. Gestützt auf
Absatz 1 kann zur Gefahrenerforschung beispielsweise
auch angeordnet werden, dass die Halterin oder der
Halter den Hund der amtlichen Tierärztin/dem amtlichen
Tierarzt zur Begutachtung vorführt, um dessen
Gefährlichkeit zu beurteilen.
Zu § 12 (Anordnungsbefugnisse)
Gegen eine Person, die einen großen Hund entgegen § 11
Abs. 6 unangeleint führt, soll je nach den Umständen des
Einzelfalles, soweit nicht bereits ein Verwarnungsgeld
Abhilfe verspricht, ein Bußgeldverfahren eingeleitet
werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 18). Bei wiederholten Verstößen
ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten. Zudem hat die
Überwachungsbehörde im Wiederholungsfall zu prüfen, ob
beim Halter noch die erforderliche Zuverlässigkeit oder
Sachkunde für das Halten vorliegt und ggf. das Halten
großer Hunde nach § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 zu untersagen
ist.
Auf abgetrennten räumlichen Arealen, die speziell für
die Nutzung durch Hunde ausgewiesen wurden (sog.
Hundeauslaufbereiche) gilt die Anleinpflicht nicht (vgl.
Nr. 5.2.2).
Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gilt
die Anleinpflicht für große Hunde nur auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen. Öffentlich sind diejenigen
Straßen, Wege und Plätze, die straßenrechtlich dem
öffentlichen Verkehr gewidmet und damit für die
Allgemeinheit zugänglich sind (vgl. § 2 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW). Zu öffentlichen Straßen zählen
beispielsweise Bürgersteige oder Bahnhofsvorplätze,
Eigentümerstraßen und -wege sowie Privatgrundstücke, die
beschränkt öffentlich genutzt werden (z.B. Parkplatz für
Supermarkt).
Der Begriff "im Zusammenhang bebauter Ortsteile" wurde
in Anlehnung an § 34 des Baugesetzbuches in das LHundG
NRW aufgenommen, da insoweit eine durch die
Rechtsprechung hinreichend konkretisierte Definition
besteht. Er geht aber entsprechend dem Schutzzweck des
LHundG NRW weiter als die bauplanungsrechtliche
Begriffsbestimmung. Die Anleinpflicht besteht auch in
zusammenhängend bebauten Gebieten, für die ein
Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB (z.B.
Ausweisung als reines Wohngebiet) besteht.
§ 11 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet Halter und
Aufsichtspersonen von großen Hunden, diese auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb im
Zusammenhang bebauter Ortsteile nur angeleint zu führen.
Zu § 11 Abs. 6 (Anleinpflicht für große Hunde)
Wenn der zuständigen Ordnungsbehörde im Hinblick auf die
Halterin oder den Halter An-haltspunkte für eine
Unzuverlässigkeit vorliegen, kann nach § 11 Abs. 5 die
Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der
zuständigen Behörde nach § 30 Abs. 5 des
Bundeszentralregistergesetzes angeordnet werden.
Sachkundevermutung
Für die Haltung von großen Hunden kann der
Sachkundenachweis gemäß § 11 Abs. 3 gegenüber einem
anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten
sachverständigen Stelle oder durch die Tierärztekammer
ermächtigten Tierärztinnen oder Tierärzten erbracht
werden. Über den erfolgreichen Nachweis der Sachkunde
wird eine Bescheinigung ausgestellt
(Sachkundebescheinigung). Der Nachweis der Sachkunde
wird durch die Vorlage der Sachkundebescheinigung bei
der zuständigen Ordnungsbehörde erbracht.
Mikrochipkennzeichnung
Erforderliche Zuverlässigkeit
Erforderliche Sachkunde
Haltungsvoraussetzungen
Als großer Hund im Sinne des § 11 Abs. 1 gilt ein Hund,
der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm
oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht. Die
Widerristhöhe (Schulterhöhe) des Hundes bemisst sich als
Abstand vom Boden zur vorderen höchsten Stelle des
Rückens, gemessen mit einem Stockmaß (Zollstock oder
ähnliches).
Zu § 11 (Große Hunde)
Zu § 10 (Hunde bestimmter Rassen)
§ 9 Satz 3 ermächtigt die zuständige Ordnungsbehörde,
die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im
Sinne des § 3 anzuordnen, wenn gegen § 9 Satz 1 oder 2
verstoßen wird und im Einzelfall die Gefahr der
Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Bei
festgestellten Verstößen gegen § 9 Satz 1 oder 2 soll
geprüft werden, ob die Erlaubnisvoraussetzungen noch
vorliegen.
Zucht und Kreuzung sind das zielgerichtete Verpaaren
einer Hündin mit einem Rüden oder die absichtliche
Inkaufnahme des Verpaarens. In der Praxis ist es häufig
schwierig, den handelnden Personen Absicht oder Vorsatz
nachzuweisen. Es muss deshalb sichergestellt werden,
dass auch ein "unabsichtliches" Verpaaren nicht mehr
stattfindet. Insofern bestimmt Satz 2 eine generelle
Halterpflicht, Verpaarungen mit gefährlichen Hunden zu
verhindern.
§ 9 Satz 1 normiert lediglich für im Einzelfall
gefährliche Hunde im Sinne von § 3 Abs. 3 ein Zucht-,
Kreuzungs- und Handelsverbot. Für gefährliche Hunde im
Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 besteht ein im Bereich des
Tierschutzrechts bundesrechtlich geregeltes Zuchtverbot
(§ 11 b Abs. 2 Buchst. a TierSchG in Verbindung mit § 11
der Tierschutz-Hundeverordnung). Für Hunde bestimmter
Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1 gilt kein Zuchtverbot.
Zu § 9 (Verbote; Unfruchtbarmachung)
Um künftig eine möglichst vollständige behördliche
Erfassung gefährlicher Hunde im Sinne von § 3 Abs. 2,
von Hunden bestimmter Rassen im Sinne von § 10 Abs. 1
und großer Hunde im Sinne von § 11 Abs. 1 und damit eine
effektive Überwachung sicherzustellen, ermächtigt § 8
Abs. 4 die für die Erhebung der Hundesteuer zuständige
Stelle innerhalb der Gemeinde, Daten an die zuständige
Ordnungsbehörde zu übermitteln.
§ 8 Abs. 3 regelt den behördeninternen
Informationsaustausch in Fällen, bei denen durch einen
Wechsel eines Haltungsortes auch die örtlich zuständige
Behörde wechselt. Die Vorschrift ermöglicht es der neu
zuständigen Behörde, auf Informationen zurückzugreifen,
die bei der vorher zuständigen Behörde vorliegen.
§ 8 Abs. 2 verpflichtet die Halterin oder den Halter
eines gefährlichen Hundes und eines Hundes im Sinne von
§ 10 Abs. 1, im Falle der Veräußerung oder sonstigen
Abgabe darauf hinzuweisen, dass es sich um einen solchen
Hund handelt. Dadurch soll verhindert werden, dass
Dritte einen Hund erwerben oder übernehmen, ohne dessen
ordnungsrechtliche Einstufung, insbesondere die
Erlaubnispflicht, zu kennen. Die Vorschrift ist
Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuches und ermöglicht privatrechtliche
Schadensersatzansprüche bei Verstößen.
§ 8 Abs. 1 normiert Anzeigepflichten gegenüber den
zuständigen Ordnungsbehörden, insbesondere bei Halter-
und Wohnungswechsel. Die Überwachungsbehörde soll über
die im Zuständigkeitsbereich gehaltenen gefährlichen
Hunde und Hunde im Sinne von § 10 umfassend informiert
werden. Die zuständigen Behörden sollen über den
Verbleib dieser Hunde von der Geburt bis zu deren Tod
unterrichtet werden. Dies ist erforderlich, um das
Gefahrenpotential besser einschätzen zu können und um
frühere Vorkommnisse zu ermitteln oder bereits erfolgte
Begutachtungen oder Vorfälle nach § 3 Abs. 3 zu
erfahren. Insofern besteht für die Halterin oder den
Halter eine umfassende Anzeigepflicht. Anzeigepflichtig
sind nicht kurzfristige Abgaben eines Tieres an
Aufsichtspersonen, z.B. zur Betreuung in Urlaubszeiten.
Zu § 8 (Anzeige- und Mitteilungspflichten)
Zu § 7 (Zuverlässigkeit)
Für die in § 6 Abs. 3 abschließend aufgeführten Personen
oder Berufsgruppen besteht eine gesetzliche
Sachkundevermutung. Die Vermutung gilt nach dem Wortlaut
nicht für Tierarzthelferinnen oder Tierarzthelfer.
Die Überprüfung der erforderlichen Sachkunde zum
beabsichtigten Umgang mit dem gefährlichen Hund ist der
amtlichen Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt vorbehalten.
Ergibt die Prüfung, dass die erforderliche Sachkunde
vorliegt, wird der Halterin oder dem Halter eine
Sachkundebescheinigung erteilt, die im
Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Ordnungsbehörde
zum Nachweis der Sachkunde vorzulegen ist.
§ 6 Abs. 1 definiert die erforderliche Sachkunde, die
für die Haltung eines gefährlichen Hundes und bei
Aufsichtspersonen (§ 5 Abs. 4 Satz 2) zwingend notwendig
ist. Sachkunde wird ebenso verlangt für das Halten von
Hunden und die Aufsicht über Hunde im Sinne von § 10
Abs. 1 und für das Halten von großen Hunden.
Zu § 6 (Sachkunde)
§ 5 Abs. 6 Satz 2 stellt Tierheime von dem Erfordernis
nach Satz 1 frei, wenn diese einen gefährlichen Hund
vermitteln wollen. Die Befreiung setzt voraus, dass
zwischen dem Tierheim und dem künftigen Halter oder der
künftigen Halterin ein Pflegevertrag besteht, das
Pflegeverhältnis zur Anbahnung einer Vermittlung nicht
länger als sechs Monate dauert und der zuständigen
Behörde vom Tierheim zuvor angezeigt wurde. Satz 3
stellt klar, dass die generellen Anordnungsbefugnisse
der zuständigen Behörde gegenüber der Leiterin oder dem
Leiter eines Tierheimes oder den Pflegehaltern auch
durch ein solches Pflegeverhältnis nicht eingeschränkt
werden.
§ 5 Abs. 6 Satz 1 verpflichtet Besitzerinnen oder
Besitzer von gefährlichen Hunden, diese nur an solche
Personen abzugeben oder zu veräußern, die im Besitz
einer Erlaubnis nach § 4 sind. Abgabe im Sinne der
Vorschrift ist eine auf Dauer angelegte Weggabe des
Hundes an eine andere Person unter Aufgabe des Besitzes
oder Eigentums an dem Hund. Dadurch soll verhindert
werden, dass gefährliche Hunde in die Verfügungsgewalt
von Personen gelangen, die die hierzu erforderlichen
Voraussetzungen nicht oder noch nicht erfüllen. Die
Vorschrift erfasst nicht die kurzfristige Überlassung an
eine Aufsichtsperson (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3). Ein
Verstoß gegen die Verpflichtung des Absatz 6 ist
bußgeldbewehrt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 12).
Zu § 5 Abs. 6 (Abgabe oder Veräußerung eines
gefährlichen Hundes)
§ 5 Abs. 5 verpflichtet die Hundehalterin oder den
Hundehalter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung
einer Haftpflichtversicherung für den Hund.
Haftpflichtversicherungen, die von Dritten für den Hund
abgeschlossen werden, sind in der Regel nicht
anzuerkennen. Anerkannt werden können solche
Haftpflichtversicherungsnachweise von Ehepartnern oder
Familienangehörigen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt,
dass sie sich auch auf die Person der Hal-terin oder des
Halters erstrecken und dieser "mitversichert" ist.
Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen
Hunden oder Hunden im Sinne von § 10 Abs. 1 durch eine
Person begründet wegen der schwierigen Beherrschbarkeit
ein stark erhöhtes Gefahrenpotenzial und wird deshalb
durch Satz 4 generell verboten. Nach Sinn und Zweck der
Regelung ist auch das gleichzeitige Führen eines
gefährlichen Hundes und eines Hundes im Sinne von § 10
Abs. 1 durch eine Person verboten. Dies gilt auch, wenn
Hunde von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind.
Satz 3 verpflichtet die Halterin, den Halter oder eine
Aufsichtsperson, den gefährlichen Hund außerhalb des
befriedeten Besitztums keiner Person zu überlassen, die
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt.
Damit wird die Halterin oder der Halter verpflichtet,
einer Aufsichtsperson den Hund nur zu überlassen, wenn
sie sich vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs.
4 Satz 2 überzeugt hat. Ein Verstoß gegen diese
Verpflichtung ist bußgeldbewehrt. (vgl. § 20 Abs. 1 Nr.
9).
Satz 2 bestimmt, dass nur Aufsichtspersonen in der
Öffentlichkeit einen gefährlichen Hund führen dürfen,
die sachkundig, zuverlässig, volljährig und in der Lage
sind, den Hund sicher zu halten und zu führen. Die
geforderte Sachkunde stellt sicher, dass auch die
Aufsichtsperson über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt,
einen gefährlichen Hund so zu führen, dass von diesem
keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder
Tieren ausgeht. Wenn die Aufsichtsperson die genannten
Anforderungen erfüllt, darf sie einen gefährlichen Hund
führen. Einer Anzeige bei oder Erlaubnis durch die
zuständige Ordnungsbehörde bedarf es nicht. Ebensowenig
ist erforderlich, dass die Aufsichtsperson in der
Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 aufgeführt ist. Die
Aufsichtsperson ist verpflichtet, die Anforderungen nach
§ 5 Abs. 4 Satz 2 in eigener Verantwortung zu erfüllen.
Der Sachkundenachweis ist gegenüber der amtlichen
Tierärztin/dem amtlichen Tierarzt zu erbringen, bevor
die Aufsicht über den Hund ausgeübt wird. Die
Aufsichtsperson für einen Hund im Sinne von § 10 Abs. 1
kann den Nachweis in entsprechender Anwendung von § 10
Abs. 3 erbringen. Der im Rahmen einer Erlaubniserteilung
erbrachte Sachkundenachweis gilt auch als Nachweis im
Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 2. Die Aufsichtsperson hat auf
Verlangen der zuständigen Ordnungsbehörde den Nachweis
der Sachkunde durch die Vorlage der
Sachkundebescheinigung zu erbringen.
Satz 1 knüpft an die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4
Abs. 1 Nr. 3 an und soll gewährleisten, dass ein
Erlaubnisinhaber den gefährlichen Hund nicht ausführt,
wenn er z.B. wegen erhöhten Alkoholkonsums oder
Krankheit körperlich nicht mehr in der Lage ist, den
gefährlichen Hund sicher an der Leine zu führen.
Zu § 5 Abs. 4 (Umgangsvoraussetzungen)
Auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhaltensprüfung
trifft die zuständige Ordnungsbehörde eine Entscheidung
über die Befreiung durch Verwaltungsakt (vgl. § 23 Satz
2 OBG). Die Befreiung von der Anlein- und/oder
Maulkorbpflicht kann ganz, teilweise oder beschränkt auf
bestimmte Gebiete oder Tageszeiten erfolgen. Soweit
neben der Halterin oder dem Halter weitere
Aufsichtspersonen berechtigt sein sollen, den Hund ohne
Leine/Maulkorb zu führen (vgl. Nr. 5.3.1 Satz 2), sind
diese ausdrücklich in der Entscheidung über die
Befreiung zu benennen. Aufsichtspersonen, die über diese
Berechtigung nicht verfügen, dürfen Hunde, die von der
Anlein- und Maulkorbpflicht befreit sind, grundsätzlich
nur angeleint ausführen.
Die Befreiung kann erteilt werden, wenn die Halterin
oder der Halter dies beantragt und gegenüber der
zuständigen Behörde nachweist, dass von dem Hund ohne
Leine und/oder Maulkorb eine Gefahr für die öffentliche
Sicherheit nicht zu befürchten ist. Dieser Nachweis ist
durch eine erfolgreich durchgeführte Verhaltensprüfung
bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörde zu erbringen. Für Hunde im Sinne von
§ 10 Abs. 1 kann die Verhaltensprüfung auch von
anerkannten Sachverständigen oder von anerkannten
sachverständigen Stellen (z.B. anerkannte private
Hundevereine) durchgeführt werden (vgl. § 10 Abs. 2).
Die behördliche Befreiungsmöglichkeit findet ihre Grenze
in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2. In diesen Bereichen gilt
die Anleinpflicht auch für Hunde, die im Übrigen von der
Anleinpflicht des § 5 Abs. 2 Satz 1 befreit wurden. Zum
Verhältnis zu kommunalen Anleingeboten vgl. Nr. 15.2.
§ 5 Abs. 3 Satz 1 eröffnet der
Halterin oder dem Halter eines gefährlichen Hundes nach
§ 3 Abs. 2 die Möglichkeit, eine Befreiung von der
Anlein- und Maulkorbpflicht zu beantragen.
Aufsichtspersonen, die den Hund ebenfalls ohne Leine
oder Maulkorb ausführen wollen, müssen mit dem Hund
ebenfalls eine Verhaltensprüfung erfolgreich absolvieren
oder in die Verhaltensprüfung des Hundes mit der
Halterin oder dem Halter einbezogen werden. Für Hunde
der in § 10 Abs. 1 bestimmten Rassen und deren
Kreuzungen kann ebenfalls eine Befreiung von der Anlein-
und Maulkorbpflicht erteilt werden (vgl. § 10 Abs. 1).
Für gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 besteht diese
Befreiungsmöglichkeit nicht.
Zu § 5 Abs. 3 (Befreiung von der Anlein- und
Maulkorbpflicht)
Von Jungtieren bis zum sechsten Lebensmonat geht eine
deutlich geringere Gefährlichkeit als von ausgewachsenen
Hunden aus. Deshalb besteht für diese keine
Maulkorbpflicht (§ 5 Abs. 2 Satz 4).
Der Begriff "Maulkorb" wird untechnisch verwendet.
Anstelle eines "echten" Maulkorbes kann auch eine
andere, in der das Beißen verhindernden Wirkung
gleichstehende Vorrichtung, z.B. ein Kopfhalfter,
verwendet werden. Die Überwachungsbehörden prüfen, ob
der verwendete Maulkorb oder eine gleichwertige
Vorrichtung auch tatsächlich das Beißen verhindert.
Sollte dies nicht der Fall sein, z.B. weil ein zu großer
Maulkorb verwendet wird oder gleichwertige Vorrichtungen
unsachgemäß angewendet werden, liegt ein Verstoß gegen §
5 Abs. 2 Satz 3 vor, der nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 als
Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.
Die artgerechte Haltung von - auch gefährlichen - Hunden
verlangt, dass diese sich hin und wieder ohne Leine
auslaufen können. Die Hundehalterin/der Hundehalter hat
dies sicherzu-stellen. Soweit Kommunen sog.
Hundeauslaufgebiete oder Hundeauslauffächen für
gefährliche Hunde ausgewiesen haben, gilt die
Anleinpflicht dort nicht.
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen im Sinne
von § 10 Abs. 1 müssen - soweit keine Befreiung nach § 5
Abs. 3 erteilt wurde - außerhalb befriedeter Besitztümer
(vgl. Nr. 5.1) sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern
und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an der Leine
geführt werden und einen das Beißen verhindernden
Maulkorb tragen.
Zu § 5 Abs. 2 (Anlein- und Maulkorbpflicht)
Zu § 5 Abs. 1 (Haltung innerhalb eines befriedeten
Besitztums)
Zu § 5 (Pflichten)
Die Kennzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 Satz 1 gilt
ohne Ausnahme. Eine vorhandene Tätowierung des Hundes
begründet keine Befreiung von der Kennzeichnungspflicht
nach § 4 Abs. 7 Satz 1. Ebensowenig können tierärztliche
Bescheinigungen eine Ausnahme von der
Kennzeichnungspflicht rechtfertigen.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 bestimmt, dass die durch die örtlich
zuständige Erlaubnisbehörde erteilte Erlaubnis im
gesamten Gebiet des Landes NRW gilt. Über den Verweis in
§ 5 Abs. 3 Satz 4 gilt dies auch für die Entscheidung
über die Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht.
Gestützt auf § 4 Abs. 4 Satz 2 können der Erlaubnis auch
nachträglich Auflagen beigefügt und bestehende Auflagen
geändert oder ergänzt werden. Diese Verfahrensweise
ermöglicht der Erlaubnisbehörde vor dem Widerruf oder
der Rücknahme einer Erlaubnis im Rahmen der
Verhältnismäßigkeit zu reagieren.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 1. Alternative kann die Erlaubnis
befristet werden. Die Befristung ist nur dann
erforderlich, wenn zu gewährleisten ist, dass das
Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen in gewissen
Abständen erneut geprüft wird, weil Anhaltspunkte für
eine künftige Änderung der für die Erlaubniserteilung
maßgeblichen Verhältnisse bestehen. Die Dauer der
Befristung sollte in Abhängigkeit von den zu erwartenden
Änderungen festgelegt werden.
Nebenbestimmungen
§ 4 Abs. 3 verpflichtet die den Erlaubnisantrag
stellende Person, eine behördliche Vor-Ort-Überprüfung
der ausbruchsicheren und verhaltensgerechten
Unterbringung zu gestatten und erforderliche
Feststellungen zu dulden. Darin liegt eine formal
gesetzliche Einschränkung des Grundrechts auf
Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. § 18 Nr. 2).
Besonderes Interesse
Erlaubnisvoraussetzungen
Erlaubnisinhaber
Zu § 4 (Erlaubnis)
Die Aufklärung der für eine Zuordnung unter die in Nrn.
1 bis 6 genannten Fallgruppen maßgeblichen
Sachverhaltsumstände und die verbindliche Feststellung
erfolgt durch die zuständige Ordnungsbehörde. Dies setzt
eine gründliche Ermittlung des Sachverhaltes oder
Geschehensablaufes und eine fachkundige Begutachtung des
Hundes voraus. Insofern bestimmt § 3 Abs. 3 Satz 2, dass
der verbindlichen Feststellung eine Begutachtung aus
fachlicher Sicht durch die amtliche Tierärztin/den
amtlichen Tierarzt vorauszugehen hat. Die Vorführung des
zu beurteilenden Hundes bei der amtlichen Tierärztin/dem
amtlichen Tierarzt ist zu veranlassen oder nach § 12
Abs. 1 anzuordnen.
Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 (unkontrolliert hetzende,
beißende oder reißende Hunde)
Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 (gefahrdrohendes Anspringen
von Menschen)
Zu § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 (Hunde, die sich als
bissig erwiesen haben)
Gefahrbegründende Ausbildungen
Aggressionssteigernde Handlungen
Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 handelt es sich im Einzelfall um
einen gefährlichen Hund, wenn das Vorliegen einer der in
den Nrn. 1 bis 6 abschließend aufgeführten Tatbestände
festgestellt ist. Die eine Gefährlichkeit im Einzelfall
begründenden Umstände können in einer falschen
Ausbildung, Zucht oder Kreuzung (Nrn. 1 und 2) liegen
oder sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes
Fehlverhalten des Hundes (Nrn. 3 bis 6) gezeigt haben.
Soweit die zuständige Ordnungsbehörde nach Nr. 3.2.2 zu
einer Einstufung des Hundes als Kreuzung im Sinne von §
3 Abs. 2 Satz 1 gelangt und dies von der Halterin oder
dem Halter angezweifelt wird, überträgt § 3 Abs. 2 Satz
3 die Beweislast für das Nichtvorliegen einer solchen
Kreuzung aus Gründen der Gefahrenvorsorge auf die
Halterin oder den Halter. Damit wird verhindert, dass
die Erlaubnispflicht und sonstige Halterpflichten durch
Schutzbehauptungen umgangen werden.
Die Regelungen zu gefährlichen Hunden gelten auch für
deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen
mit anderen Hunden.
Bei den aufgeführten vier Rassen wird vermutet, dass die
diesen angehörenden Hunde bereits eine durch
Zuchtauswahl bedingte gesteigerte Aggressivität
aufweisen. Hinzu kommen die rassespezifischen Merkmale
wie Beißkraft, reißendes Beißverhalten und
Kampfinstinkt, die eine Zuordnung von Hunden der
aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen zu den
gefährlichen Hunden rechtfertigen. Für die genannten
Rassen und deren Kreuzungen hat der Bundesgesetzgeber in
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl. I
S. 530) bereits ein Einfuhr- und Verbringungsverbot und
über § 11 b Abs. 2 Buchst. a TSchG in Verbindung mit §
11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 02.05.2001 (BGBl.
I S. 838) ein Zuchtverbot erlassen.
Als gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes gelten nach
§ 3 Abs. 1 Hunde, die den in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten
Rassen angehören einschließlich Kreuzungen. Andere Hunde
sind nur dann gefährliche Hunde, wenn sie einer der in
Absatz 3 aufgeführten Fallgruppen zuzuordnen sind und
dies verbindlich festgestellt wurde (vgl. Nr. 3.3.2).
Zu § 3 (Gefährliche Hunde)
Ein berechtigtes Interesse an einer Ausbildung von
Hunden zu Schutzzwecken hat das Wach- und
Sicherheitsgewerbe. Insofern gilt das Verbot nicht für
Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung
im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.
§ 2 Abs. 3 verbietet die Zucht, Ausbildung oder Kreuzung
von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität. Ein Verstoß gegen das Verbot des Absatz 3
ist beispielsweise das Abrichten von Hunden für sog.
Hundekämpfe. Nr. 3.3.1.2 gilt entsprechend. Ein Verstoß
gegen das Verbot des aggressionsfördernden Ausbildens
erfüllt den Straftatbestand des § 19 Abs. 1 Nr. 2.
Gemäß § 2 Abs. 2 sind alle Hunde in den unter Nummern 1
bis 4 aufgeführten Bereichen und bei den dort genannten
Veranstaltungen mit typischerweise erhöhtem
Publikumsverkehr angeleint zu führen. Erfahrungsgemäß
sind Hunde hier besonders vielfältigen und starken
Außenreizen ausgesetzt, wodurch gehäuft unvorhersehbare,
gefahrverursachende Reaktionen ausgelöst werden. Durch
die Anleinpflicht wird das Gefährdungspotenzial deutlich
gesenkt.
§ 2 Abs. 1 normiert eine allgemeine Verhaltenspflicht,
die für alle Personen gilt, die mit Hunden umgehen.
Durch verantwortungsvolles Verhalten ist zu
gewährleisten, dass die Hunde nicht gefährlich werden.
Beim Führen können Gefahren beispielsweise entstehen,
wenn Hunde von nicht geeigneten Personen geführt werden,
sich losreißen können und durch ihr Weglaufen den
Straßenverkehr gefährden oder ältere Menschen und Kinder
im öffentlichen Verkehrsraum durch Anrennen zu Fall
bringen. Gefahren können auch eintreten, wenn Hunde
nicht ordnungsgemäß gehalten werden, sei es, dass sie
nicht ausreichend beaufsichtigt werden oder dass sie von
Grundstücken oder aus Wohnungen entweichen oder
weglaufen können, weil diese nicht genügend gesichert
sind. Zur Vermeidung von Verstößen gegen § 2 Abs. 1 kann
die zuständige Ordnungsbehörde im Einzelfall Anordnungen
nach § 12 Abs. 1 erlassen und begangene Verstöße nach §
20 Abs. 1 Nr. 1 als Ordnungswidrigkeit ahnden.
Zu § 2 (Allgemeine Pflichten)
Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)
Über die Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden
hinaus wurden in das Gesetz für den Umgang mit allen
Hunden allgemeine Grundpflichten aufgenommen.
Unter präventiven Gesichtspunkten und zur Erhaltung des
Schutzniveaus erschien dem Gesetzgeber die Regelung zu
großen Hunden, wie sie im Wesentlichen bereits in der
LHV NRW enthalten war, unverzichtbar. Große Hunde können
objektiv allein wegen ihrer Größe oder ihres Gewichtes
in Folge äußerer Überraschungsmomente erhöhte Gefahren
für Menschen und Tiere hervorrufen und erheblichen
Schaden verursachen. Zur Kategorie der großen Hunde
gehören beispielsweise Hunde der Rassen Dobermann und
Schäferhund, die in Beißstatistiken vordere Ränge
einnehmen.
Das Gesetz sieht - den Empfehlungen der IMK folgend -
für 10 weitere Hunderassen besondere Regelungen vor.
Auch Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen
rassespezifische Merkmale (beispielsweise niedrige
Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen
Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter
Schutztrieb) auf, die ein besonderes
Gefährdungspotenzial begründen und unter präventiven
Gesichtspunkten besondere Anforderungen an den Umgang
erfordern.
In dem Gesetz wird entsprechend den Empfehlungen der IMK
teilweise an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer
Rasse angeknüpft. Danach gelten aufgrund der
Rassezugehörigkeit als gefährlich Hunde der Rassen
Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren
Kreuzungen. Für diese Hunde hat der Bundesgesetzgeber
bereits ein Einfuhr-, Verbringungs- und Zuchtverbot
erlassen. Bei Hunden der aufgeführten Rassen ist
zuchtbedingt und durch rassespezifische Merkmale (wie
z.B. die körperliche Konstitution, Größe, Gewicht,
Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder wegen des
Auffälligwerdens durch Beißvorfälle und vorhandener
Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung,
Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen
Angriffe) ein höheres Gefahrenpotenzial zu vermuten.
Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines
jeden Tieres dieser Rassen wird damit nicht getroffen.
Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder
auftretenden, zum Teil schwerwiegenden Vorfälle, bei
denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen
von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet
wurden, machten es erforderlich, zum Schutz der
Bevölkerung und zur Vorsorge gegen mögliche Gefährdungen
das Landeshundegesetz (LHundG) zu erlassen. Damit werden
in Nordrhein-Westfalen für die Haltung gefährlicher,
näher bestimmter und größerer Hunde besondere Pflichten
und für den Umgang mit diesen Hunden
Verhaltensanforderungen festgelegt. Das LHundG soll zu
einem Rückgang der Beißvorfälle und bei den Hundehaltern
zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit Hunden
führen.
RdErl. des Ministeriums für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VI-7
- 78.01.52 - vom 02.05.2003
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